14.09.2011 Wirtschaftsrecht

OGH: Bestellung der Sonderprüfer gem § 130 AktG

Auch der Jahresabschluss der Gesellschaft kann Gegenstand einer Sonderprüfung sein; warum ein Darlehen der Gesellschaft an ihren Mehrheitsaktionär nicht Gegenstand einer Sonderprüfung sein kann, ist nicht ersichtlich


Schlagworte: Aktienrecht, Bestellung der Sonderprüfer, Kontrolle der Geschäftsführung, Jahresabschluss, Darlehen der Gesellschaft an ihren Mehrheitsaktionär
Gesetze:

§ 130 AktG, § 66a AktG

GZ 6 Ob 31/11v, 18.07.2011

 

OGH: Nach § 118 (nunmehr: § 130) AktG kann die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, namentlich auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, bestellen. Diese Bestimmung soll ebenso wie § 45 GmbHG - wie der erkennende Senat erst jüngst dargelegt hat (6 Ob 86/11g mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus LuRsp) - den Aktionären bzw Minderheitsgesellschaftern jene Kenntnisse verschaffen, die notwendig sind, um mögliche Ansprüche gegen pflichtwidrig handelnde Organe verfolgen zu können oder sonstige Rechtsfolgen geltend zu machen. Sonderprüfer dürfen dabei zwar nicht generell mit der Kontrolle der Geschäftsführung beauftragt werden; vielmehr muss sich die Prüfung auf Vorgänge bestimmter Art beziehen, erfasst sind aber bestimmte Geschäftsführungsvorgänge, sofern sie nur die finanzielle Lage der Gesellschaft oder ihre Schilderung in der Bilanz zu beeinflussen vermochten. Zu ergänzen sind diese Ausführungen dahin, dass der Begriff der Geschäftsführung nicht eng auszulegen ist.

 

Die Beklagte meint nun unter Hinweis auf den in der Hauptversammlung vom 11. 9. 2008 gestellten Sonderprüfungsantrag, dieser beziehe sich auf die Bilanzierung, insbesondere die Bewertung von Forderungen der Beklagten gegenüber der Mehrheitsaktionärin, und die Zulässigkeit eines Darlehens der Beklagten an die Mehrheitsaktionärin vor dem Hintergrund des § 66a AktG. Dies könne aber nicht Gegenstand einer Sonderprüfung sein.

 

Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer Auffassung, der Jahresabschluss als solcher könne nicht Gegenstand einer Sonderprüfung sein, auf die Entscheidungen 6 Ob 3/88 und 6 Ob 28/08y verweist, so ist diesen eine derartige Aussage nicht zu entnehmen. Vielmehr hat der erkennende Senat in der letztgenannten Entscheidung ganz ausdrücklich festgehalten, es könne keinem Zweifel unterliegen, dass auch der Jahresabschluss der Gesellschaft Gegenstand einer Sonderprüfung sein kann, sei es doch anerkannt, dass es sich bei dessen Erstellung durch den Vorstand um eine Maßnahme der Geschäftsführung handelt.

 

§ 66a AktG verbietet die finanzielle Unterstützung des Aktienerwerbs durch die AG. Warum ein Darlehen der Gesellschaft an ihren Mehrheitsaktionär nicht Gegenstand einer Sonderprüfung sein kann, wie die Beklagte ausführt, ist nicht ersichtlich, gesteht die Beklagte doch selbst ein, dass die Sonderprüfung „freilich“ auch Geschäfte mit über- oder untergeordneten Konzerngesellschaften umfassen kann. Dass in der Folge die Sonderprüfung etwa aufgrund (allenfalls) nicht bestehender Einsichts- und Auskunftsrechte bei der anderen Gesellschaft möglicherweise keine vollständige Aufklärung zu erbringen vermag, macht sie nicht von vornherein unzulässig.