04.10.2011 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: § 23 AngG – Bemessung der Abfertigung (iZm Gewinnbeteiligung)

Bei der Gewinnbeteiligung ist jene heranzuziehen, die für das letzte Jahr gebührt und nicht jene, die in diesem ausbezahlt wurde


Schlagworte: Angestelltenrecht, Abfertigung, Berechnung, Gewinnbeteiligung
Gesetze:

§ 23 AngG

GZ 9 ObA 22/11t, 27.07.2011

 

OGH: Allgemein entspricht es der hA, dass nach § 23 Abs 1 AngG das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt Basis der Berechnung des Abfertigungsanspruchs darstellt. Auf die Fälligkeit kommt es nicht an. Schwankt die Höhe des Entgelts innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist ein Zwölftel des gesamten Entgelts dieses Jahres als Bemessungsgrundlage der Abfertigung zugrundezulegen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Schwankungen durch variable Prämien, Zulagen, Provisionen, Sonderzahlungen oder Überstundenentgelte bewirkt werden.

 

Strittig ist im Revisionsverfahren letztlich nur noch die Frage, ob es für die Berücksichtigung von Entgelten, wie des „Long-Term Compensation Plan 2000 - 2006“, auf die Fälligkeit bzw den Abruf dieser Entgelte ankommen soll, oder auf den Bezugszeitraum, für den sie erworben wurden. Dabei ist aus den Feststellungen ergänzend hervorzuheben, dass nach dem LTC-Plan von dem jeweiligen Jahresgewinn des Unternehmens, soweit er die Kapitalkosten übersteigt, 5 Prozent dem LTC-Plan und dessen „Guthaben“ zugewiesen werden. An diesem sind bestimmte Führungskräfte mit einem bestimmten Schlüssel beteiligt. Bei negativen Ergebnissen sind Abzüge von diesem „Guthaben“ vorgesehen. Der Abruf des „Guthabens“ ist frühestens im fünften Jahr (zwischen Veröffentlichung des Geschäftsberichts im April und dem 31. 8.) mit je 25 Prozent bzw zuletzt grundsätzlich in voller Höhe möglich. Für gewisse Formen des Ausscheidens ist ein Erlöschen des Guthabens vorgesehen. Im Ergebnis kann dies als eine Art der Gewinnbeteiligung gesehen werden, bei der Anreize für eine Bindung (Auflösungsformen) und langfristig verantwortungsvolles Handeln (Abrechnung von Verlusten) der Führungskräfte gesetzt werden sollen.

 

§ 23 Abs 1 AngG zweiter Satz ordnet für die Berechnung der Abfertigung an, dass dieser das „für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende“ Entgelt zugrundezulegen ist. Es wird also nicht darauf abgestellt, dass das „im“ letzten Monat gebührende Entgelt heranzuziehen ist, sondern jenes „für“ diesen Monat. Schon dies deutet darauf hin, dass es dem Gesetzgeber nicht darum gegangen ist, welche Entgelte im letzten Monat fällig und auszuzahlen sind, sondern welche als Gegenleistung „gebühren“.

 

Allgemein ist in Lehre und Schrifttum unstrittig, dass es um die Entgeltsituation des Arbeitnehmers vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht. Zu den in diesem Zeitraum gebührenden, jedoch erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu berechnenden und fällig werdenden Entgelten vertritt K. Mayr die Ansicht, dass diese bei der Abfertigungsberechnung erst nachträglich zu berücksichtigen sind. Dies ist überzeugend, weil das AngG selbst für Gewinnbeteiligungen Berechnungsregeln und Fälligkeitsbestimmungen festlegt, die über die Dauer des Dienstverhältnisses hinausgehen können (§ 14 Abs 1 AngG). Es ist davon auszugehen, dass diese Regelungen auch bei den Bestimmungen über die Fälligkeit der Abfertigung (§ 23 Abs 4 AngG) mitzuberücksichtigen sind und in diesem Umfang auch die Abfertigung erst mit dem Anspruch auf Abrechnung der Gewinnbeteiligung fällig wird. Dann sprechen aber auch Gründe der Praktikabilität nicht dagegen, entsprechend den allgemeinen Grundsätzen bei der Abfertigungsberechnung, wie sie etwa für die Provisionen unstrittig sind, darauf abzustellen, was für die letzten 12 Monate an Gewinnbeteiligung gebührt und nicht darauf, was in diesem Zeitraum - mehr oder weniger zufällig - abgerechnet wurde. Soweit Angestellte im Rahmen von einseitigen Gestaltungsbefugnissen des Arbeitgebers wegen des Ausscheidens aus dem Betrieb benachteiligt wurden, werden derartige Gestaltungen ohnehin als für die Berechnung der Abfertigung unwirksam qualifiziert.