06.12.2011 Zivilrecht

OGH: Hinterlegung nach § 1425 ABGB

Bewirken Mängel des Erlagsantrags die Nichtverständigung eines Gläubigers durch das Erlagsgericht, so führt die unmittelbare Mitteilung des Schuldners vom Erlag nur dann zur Schuldbefreiung, wenn der Gläubiger so vollständig unterrichtet wird, dass er seine Rechte am Erlag mit Sicherheit wahrnehmen kann


Schlagworte: Gerichtliche Hinterlegung der Schuld
Gesetze:

§ 1425 ABGB

GZ 4 Ob 119/11w, 19.10.2011

 

OGH: Schuldbefreiend wirkt eine Hinterlegung nach § 1425 ABGB nur, wenn sie rechtmäßig erfolgte und dem Gläubiger bekannt gegeben wurde; eine außergerichtliche Anzeige genügt dafür nicht. Bewirken Mängel des Erlagsantrags die Nichtverständigung eines Gläubigers durch das Erlagsgericht, so führt die unmittelbare Mitteilung des Schuldners vom Erlag nur dann zur Schuldbefreiung, wenn der Gläubiger so vollständig unterrichtet wird, dass er seine Rechte am Erlag mit Sicherheit wahrnehmen kann.