06.12.2011 Verfahrensrecht

OGH: Gläubigerschutz – Zulässigkeit einer Teilanfechtung?

Einzelne Teile eines Vertrags können grundsätzlich nicht angefochten werden, wenn ein einheitlicher Vertragszweck verfolgt wurde und/oder der angefochtene Teil in unlösbarem Zusammenhang mit anderen Vertragsteilen steht


Schlagworte: Anfechtungsrecht, Teilanfechtung, Zulässigkeit, einheitlicher Vertragszweck
Gesetze:

§ 1 AnfO, § 2 AnfO, §§ 27 ff IO

GZ 3 Ob 90/11y, 12.10.2011

 

OGH: Bei der Anfechtung der Klausel im Mietvertrag über den Ausschluss eines Investitionsersatzes und beim darauf basierenden Leistungsbegehren handelt es sich um eine unzulässige Teilanfechtung. Einzelne Teile eines Vertrags können grundsätzlich nicht angefochten werden, wenn ein einheitlicher Vertragszweck verfolgt wurde und/oder der angefochtene Teil in unlösbarem Zusammenhang mit anderen Vertragsteilen steht. Eine „einheitliche“ Rechtshandlung, etwa ein Rechtsgeschäft, das einheitliche rechtliche Wirkungen auslöst, ist grundsätzlich nur im Ganzen anfechtbar. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind dort angebracht, wo sich aus der Natur der Rechtshandlung oder des Anfechtungstatbestands etwas Gegenteiliges ergibt. Entscheidend ist, ob sich die gläubigerbenachteiligenden Folgen einer Rechtshandlung in einzelne, voneinander unabhängige, selbständige Teile zerlegen lassen. Dann ist eine Teilanfechtung zulässig. Soll zB mit einem Vertrag nach dem Willen der Vertragschließenden ein einheitlicher Vertragszweck erreicht werden oder bilden die mehreren Teile eines Rechtsgeschäfts eine sachliche Einheit, kommt eine Teilanfechtung nicht in Betracht. Es kommt also auf den gesamten „Anfechtungssachverhalt“ an.