03.01.2012 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Pensionsanpassung 2008 – verstößt § 634 Abs 10 ASVG gegen das Gemeinschaftsrecht?

Das Diskriminierungsverbot der RL 79/7/EWG steht der nationalen Regelung des § 634 Abs 10 ASVG entgegen, die die Kleinstpensionen (unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz von 747 EUR) geringer erhöht als höhere Pensionen und daher im Ergebnis dazu führt, dass ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher Pensionsbezieher von einer außerordentlichen Pensionserhöhung ausgeschlossen wird


Schlagworte: Allgemeines Sozialversicherungsrecht, Pensionsversicherung, Pensionsanpassung 2008, Diskriminierung
Gesetze:

§ 634 ASVG, Art 4 Abs 1 RL 79/7/EWG

GZ 10 ObS 129/11k, 06.12.2011

 

OGH: Die Bestimmung des § 634 Abs 10 ASVG ist insoweit als mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar zu erachten, als jene Pensionen, deren Höhe die Grenze von 746,99 EUR nicht überschreitet, von der sozial gestaffelten Anpassung  ausgeschlossen werden. Solange der österreichische Gesetzgeber nicht in entsprechender Form tätig wird und die bestehende Ungleichbehandlung durch allgemeine oder besondere Maßnahmen beseitigt, hat die Anwendung des § 634 Abs 10 ASVG durch die nationalen Gerichte  daher in dem Umfang zu unterbleiben, in dem weiblichen Kleinstpensionsbeziehern die außerordentliche Anpassung ihrer Pensionsleistung verwehrt wird, und ist auf die betroffene Personengruppe eben jene Regelung anzuwenden, die auch für die Mitglieder der begünstigten Gruppe, dh für die Bezieher einer Pension in einer Höhe über 746,99 EUR bis 1.050 EUR gilt. Die Pension dieser Gruppe wurde um einen Fixbetrag von 21 EUR monatlich (entspricht einer prozentuellen Erhöhung von 2,81 % bis 2 %) erhöht. Die Pension der Klägerin, die eine Pension unter 747 EUR monatlich erhalten hat, ist daher um 2,81 % (wie eine Pension im Ausmaß 747 EUR iSe Umrechnung des Fixbetrags in einen Prozentsatz) zu erhöhen. Die vom Erstgericht um den Fixbetrag von 21 EUR monatlich vorgenommene Erhöhung der Pension der Klägerin würde hingegen einer Erhöhung ihrer Pension um 5,7 % entsprechen.