29.06.2011 Strafrecht

OGH: Absolute Versuchsuntauglichkeit iSd § 15 Abs 3 StGB

„Absolute“ Versuchsuntauglichkeit liegt nur dann vor, wenn gemessen am Tatplan die Verwirklichung des angestrebten Erfolgs aus ex-ante-Sicht bei generalisierender Betrachtung (somit losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls) geradezu denkunmöglich ist


Schlagworte: Strafbarkeit des Versuchs, absolut untauglich, Ausführungshandlung
Gesetze:

§ 15 Abs 3 StGB

GZ 13 Os 134/10w, 12.05.2011

 

OGH: Ob ein Versuch nach Art der Ausführungshandlung als untauglich iSd § 15 Abs 3 StGB zu qualifizieren ist, betrifft eine Rechtsfrage. „Absolute“ Versuchsuntauglichkeit liegt nur dann vor, wenn gemessen am Tatplan die Verwirklichung des angestrebten Erfolgs aus ex-ante-Sicht bei generalisierender Betrachtung (somit losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls) geradezu denkunmöglich ist.