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17.01.2012 Zivilrecht

OGH: Verletzung der Schadensminderungspflicht iSd § 1304 ABGB (iZm Nichtergreifung eines Rechtsbehelfs)

Bei problematischer Rechtslage ist eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht zu erkennen, wenn keine gerichtlichen Schritte unternommen werden; der Geschädigte muss es sich allerdings anrechnen lassen, wenn er einen (zumutbaren) Rechtsbehelf zur Abwendung oder Verringerung des Schadens nicht ergriffen hat


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schadensminderungspflicht, zumutbarer Rechtsbehelf
Gesetze:

§ 1304 ABGB

GZ 6 Ob 201/11v [1], 14.09.2011

 

OGH: Aus § 1304 ABGB ist eine Rettungspflicht des Geschädigten abzuleiten, also eine Pflicht, den Schaden möglichst gering zu halten. Die Unterlassung der Schadensminderung kann dem Geschädigten dann vorgeworfen werden, wenn die von ihm unterlassene - zumutbare - Handlung geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verringern. Grundsätzlich führt nur eine schuldhafte Verletzung der Schadensminderungspflicht zur Kürzung der Ansprüche des Geschädigten. Bei problematischer Rechtslage ist eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht zu erkennen, wenn keine gerichtlichen Schritte unternommen werden; der Geschädigte muss es sich allerdings anrechnen lassen, wenn er einen (zumutbaren) Rechtsbehelf zur Abwendung oder Verringerung des Schadens nicht ergriffen hat.

 

Was dem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Es kommt daher wesentlich auf die Umstände des Einzelfalls an.