OGH > Arbeits- und Sozialrecht
17.01.2012 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Mehrmalige unmittelbar aufeinanderfolgende befristete Verträge – zur Frage, welche Rechtsfolgen aus der Bestimmung des § 109 Abs 1 UG 2002 „bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit“ abzuleiten sind

Ist eine mehrmalige unmittelbar aufeinander folgende Befristung eines Dienstvertrags mangels der Voraussetzungen des § 109 Abs 2 UG 2002 unzulässig, so führt dies zu einem unbefristeten Dienstvertrag; ein formal unwirksames befristetes Dienstverhältnis, das tatsächlich durchgehend praktiziert wurde, steht der Zulässigkeit des Abschlusses eines unmittelbar folgenden befristeten Dienstvertrags ohne die weiteren Voraussetzungen des § 109 Abs 2 UG 2002 entgegen


Schlagworte: Universitätsrecht, Dauer der Arbeitsverhältnisse, mehrmalige unmittelbar aufeinanderfolgende Befristung, unbefristeter Dienstvertrag, formal unwirksames befristetes Dienstverhältnis
Gesetze:

§ 109 UG 2002

GZ 9 ObA 76/11h [1], 25.11.2011

 

OGH: Die beiden Absätze des § 109 UG 2002 geben klar zu erkennen, dass zwischen dem - mit Ausnahme der Höchstbefristung - unter keinen weiteren Voraussetzungen stehenden einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses einerseits (Abs 1) und mehrmaligen unmittelbar aufeinander folgenden Befristungen andererseits (Abs 2) zu unterscheiden ist.

 

In der Entscheidung 8 ObA 1/08t wurde festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 109 Abs 2 UG 2002 eine mehrmalige unmittelbar aufeinander folgende Befristung nur bei Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen zulässig ist, die eine der dort angeführten Voraussetzungen erfüllen.

 

Zwischen den Streitteilen ist nicht strittig, dass beim Kläger keiner der Ausnahmetatbestände des § 109 Abs 2 UG 2002 (Beschäftigung im Rahmen von Drittmittel- oder Forschungsprojekt, Lehrpersonal, Ersatzkraft) gegeben ist. Angesichts dessen, dass mit ihm bereits zwei befristete Dienstverhältnisse in unmittelbarer Folge abgeschlossen worden waren, bei Abschluss der weiteren Vereinbarung am 22. 4. 2004 die Voraussetzungen des Abs 2 für eine weitere Befristung jedoch nicht vorlagen, kann bereits die Befristung des „dritten“ Dienstverhältnisses nicht mehr als zulässig angesehen werden.

 

Die Rechtsfolge einer unzulässigen Mehrfachbefristung wird in § 109 UG 2002 nicht explizit angesprochen.

 

Im Falle einer von Beginn an unzulässigen Mehrfachbefristung fällt die Befristung als solche der Unwirksamkeit anheim, sodass der Vertrag - hier der dritte Dienstvertrag des Klägers - als unbefristet anzusehen ist.