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17.01.2012 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Verletzung der Stellenausschreibungspflicht gem § 107 UG 2002

Eine Verletzung der Pflicht zur Stellenausschreibung iSd § 107 Abs 1 UG 2002 führt bei wissenschaftlichen Mitarbeitern im Forschungs- und Lehrbetrieb nicht zur Unwirksamkeit ihres Dienstvertrags; wurde er allerdings ohne vorherige Verständigung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen abgeschlossen, so ist er iSd § 42 Abs 7 UG 2002 unwirksam


Schlagworte: Universitätsrecht, Verletzung der Pflicht zur Stellenausschreibung, wissenschaftliche Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb, Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
Gesetze:

§ 107 UG 2002, § 42 UG 2002

GZ 9 ObA 76/11h [1], 25.11.2011

 

OGH: Gem § 107 Abs 1 UG 2002 sind alle zur Besetzung offen stehenden Stellen vom Rektorat öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest drei Wochen zu betragen.

 

Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Ausschreibungspflicht sind nicht geregelt.

 

Unbestrittenermaßen soll die Verpflichtung zur Stellenausschreibung an Universitäten eine hohe Qualität der Lehrenden und Forschenden sicherstellen, die grundsätzlich auch für wissenschaftliche Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb zu wünschen ist. Der OGH teilt dazu aber die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Allgemeininteressen bei diesen Stellen nicht in gleicher Weise wie bei Universitätsprofessoren ausgeprägt sind: Während ihr Tätigkeitsprofil mit der „Mitarbeit“ an der Erfüllung der Aufgaben der Universität in Forschung und Lehre im jeweiligen Fach umschrieben ist (§ 100 UG 2002), sind Professoren für die Forschung und Lehre „verantwortlich“ (§ 98 UG 2002). Nur letztere unterliegen aufgrund der Bedeutung der Position dem Berufungsverfahren nach § 98 UG 2002 mit den Eckpunkten eines Gutachterverfahrens, eines Dreiervorschlags der Berufungskommission und der Bindung der Auswahlentscheidung des Rektors an diesen. Überdies können Universitätsprofessoren ihre Lehrbefugnis auch noch nach der Versetzung in den Ruhestand ausüben (§ 104 Abs 2 UG 2002). Diese Erwägungen haben aber zur Folge, dass beim Kläger - anders als bei der Bestellung eines Universitätsprofessors - ein Verstoß gegen das Ausschreibungsgebot nicht mit der Unwirksamkeit des Dienstvertrags zu sanktionieren ist.