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19.03.2012 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG (hier: exzessive private Internetnutzung)

Es genügt, wenn dem Angestellten die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens - hier ua das exzessive Herunterladen potentiell schädlicher oder urheberrechtlich bedenklicher Software und die Überbeanspruchung des Firmennetzwerks - bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt bewusst werden musste


Schlagworte: Angestelltenrecht, Entlassung, Vertrauensunwürdigkeit, exzessive private Internetnutzung
Gesetze:

§ 27 Z 1 AngG

GZ 8 ObA 52/11x [1], 29.09.2011

 

OGH: Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob ein Fehlverhalten eines Angestellten bei Anlegung eines objektiven Maßstabs geeignet war, das Vertrauen des Dienstgebers soweit zu erschüttern, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.

 

Ausgehend von der Feststellung, dass der Kläger an seinem Arbeitsplatz regelmäßig mindestens eineinhalb Stunden täglich mit privatem Internetsurfen und dem Download umfangreicher Film- und Musikdateien verbracht hat, kann in der Beurteilung dieses Verhaltens durch die Vorinstanzen als vertrauensverwirkend keine grobe Fehlbeurteilung erkannt werden. Ob der Kläger über den Anspruch auf Arbeitspausen oder Tätigkeitswechsel nach § 10 BildschirmarbeitsVO vom Dienstgeber aufgeklärt wurde, ist für die Beurteilung des Entlassungsgrundes ohne Relevanz. Diese Erholungszeiten dürfen begrifflich keinesfalls mit weiterer Bildschirmtätigkeit verbracht werden, sodass eine dem Revisionswerber vorschwebende Umwidmung der Stunden seines privaten Internetkonsums auf Arbeitspausen gem § 10 BildschirmarbeitsVO nicht in Frage kommt.

 

Für die Verwirklichung des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG sind weder eine Schädigungsabsicht noch der Eintritt eines tatsächlichen Schadens erforderlich, die Geltendmachung bedarf auch keiner vorangegangenen Verwarnung. Es genügt, wenn dem Angestellten die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens - hier ua das exzessive Herunterladen potentiell schädlicher oder urheberrechtlich bedenklicher Software und die Überbeanspruchung des Firmennetzwerks - bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt bewusst werden musste.