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07.05.2012 Zivilrecht

OGH: Haftung des Waldeigentümers gem § 176 Abs 3 ForstG – analoge Anwendung dieser Bestimmung auf juristische Personen?

In Übereinstimmung mit § 26 ABGB und dem verfassungsmäßigen Gleichheitsgebot ist § 176 Abs 3 ForstG dahin auszulegen, dass auch Sachschäden juristischer Personen von der Bestimmung erfasst werden


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Forstrecht, Waldeigentümer, Haftungseinschränkung, Sachschäden juristischer Personen
Gesetze:

§ 176 Abs 3 ForstG, §§ 1295 ff ABGB

GZ 9 Ob 67/11k [1], 29.03.2012

 

OGH: Gem § 176 Abs 3 erster und zweiter Satz ForstG haftet der Waldeigentümer oder eine sonstige, an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Person für den Ersatz des Schadens, wenn iZm Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung ein an diesen nicht beteiligter Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine ihm gehörige Sache beschädigt wird, sofern der Waldeigentümer oder die sonst mitwirkenden Personen oder einer ihrer Leute den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. Ist der Schaden durch Leute des Haftpflichtigen verschuldet worden, haften auch sie nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

Dass durch diese Bestimmung eine Haftung für Sachschäden juristischer Personen nicht ausgeschlossen wird, ergibt sich aus dem Gleichheitsgrundsatz und dessen Ausprägung in § 26 ABGB. Der Gleichheitsgrundsatz bedeutet die Verpflichtung von Gesetzgebung und Vollziehung, sich bei der rechtlichen Behandlung der Staatsbürger nur von objektiven Unterschiedsmerkmalen, dh nur von sachlich gerechtfertigten Möglichkeiten leiten und nur in der Person begründete Erwägungen beiseite zu lassen. Voraussetzung für die analoge Anwendung einer Gesetzesvorschrift ist nur die Gleichheit des Rechtsgrundes und des Schutzbedürfnisses. Das ist hier der Fall, weil es kein Differenzierungskriterium dafür gibt, ob die Sachbeschädigung eine natürliche oder eine juristische Person trifft. Denn zweifellos kann es keinen Unterschied machen, ob etwa ein durch Waldarbeiten beschädigtes Fahrzeug oder benachbartes Grundstück einem Menschen, einer Gesellschaft oder einem sonstigen Rechtsträger mit Rechtspersönlichkeit gehört. Erwägungen dahin, dass sich die Bestimmung nur auf den Schaden von Waldbesuchern beziehen könnte, wären verfehlt, wurde doch bereits in den Entscheidungen 6 Ob 689/85 und 6 Ob 193/00a ausgesprochen, dass die Haftungseinschränkung über den Erholungsgebrauch hinaus allgemeine Bedeutung hat und nicht nur gegenüber Erholungssuchenden gilt. Es entspricht auch generell der Rsp, dass bei einer Interessenbeeinträchtigung juristischen Personen als Teilnehmern am Rechtsverkehr ebenso Schutz zu gewähren ist wie natürlichen Personen.