OGH > Zivilrecht
21.05.2012
Zivilrecht
OGH: Zur Frage, ob die Gewährung des Geschlechtsverkehrs gegen Entgelt eine einklagbare schuldrechtliche Verpflichtung begründet
Ein klagbarer Anspruch auf Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung besteht nicht; wurde die sexuelle Handlung gegen vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen oder geduldet, so begründet diese Vereinbarung eine klagbare Entgeltforderung.
Schlagworte: Inanspruchnahme von Prostituiertenleistungen, Entgelt, einklagbare schuldrechtliche Verpflichtung, Sittenwidrigkeit
Gesetze:
§ 879 ABGB
GZ 3 Ob 45/12g [1], 18.04.2012
OGH: Die Vereinbarung zwischen einer Prostituierten und ihrem Kunden ist nicht generell sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB. Ein klagbarer Anspruch auf Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung besteht nicht. Wurde die sexuelle Handlung gegen vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen oder geduldet, so begründet diese Vereinbarung eine klagbare Entgeltforderung. Dieser Grundsatz gilt auch im Verhältnis zwischen Bordellbetreiber und Kunden.