OGH > Zivilrecht
18.06.2012 Zivilrecht

OGH: Veranstalterhaftung – Wegehalterhaftung gem § 1319a ABGB bei Verfügungsgewalt über abgesperrte Straßenabschnitte?

Der Veranstalter wird durch die einige Stunden des Veranstaltungstags dauernde Überlassung von Straßen nicht zu deren Mithalter


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Veranstalter, Wegehalterhaftung, Mithalter, kurzfristige Überlassung von Straßen
Gesetze:

§ 1319a ABGB

GZ 6 Ob 122/11a [1], 24.05.2012

 

OGH: Halter eines Weges ist derjenige, der die Kosten für die Errichtung und/oder Erhaltung des Weges trägt und die Verfügungsmacht hat, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen. Halter wird, wem die Instandhaltungspflicht vertraglich übertragen wird.

 

Keine der Parteien erstattete Vorbringen diesen Inhalts. Nach Ansicht der Rechtsmittelwerberin war sie am Veranstaltungstag Halter der Straßen, weil sie die Verfügungsgewalt über die abgesperrten Straßenabschnitte gehabt habe. Dies sei auch behördlich verfügt worden. Es wäre widersprüchlich, der Beklagten (behördliche) Aufträge bezüglich der Straße zu erteilen, die Wegehaltereigenschaft aber zu verneinen.

 

Dem ist entgegenzuhalten, dass den Feststellungen zu entnehmen ist, dass im Bewilligungsbescheid der Beklagten keine Aufträge zu Instandhaltungsmaßnahmen (auf ihre Kosten) erteilt wurden. Die Überlassung der Straße(n) zur Ausrichtung der Veranstaltung, deren rechtliche Grundlagen weder behauptet noch festgestellt wurden, an die Beklagte allein begründete keine Mithaltereigenschaft der Beklagten. Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Halters iSd § 1319a ABGB grundsätzlich derselbe wie der in § 5 EKHG ist. Zu dieser Bestimmung ist es nach der jüngeren Rsp und Lehre vorherrschende Auffassung, dass durch die kurzfristige Überlassung eines Kraftfahrzeugs wie etwa für eine Fahrt oder einen Tag die Mithaltereigenschaft des Mieters oder Entlehners nicht begründet wird. Dem folgend wurde die Beklagte durch die einige Stunden des Veranstaltungstags dauernde Überlassung von Straßen um den Wörthersee nicht zu deren Mithalter.