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18.06.2012 Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob der Schutz des § 78 UrhG auch einer Person zusteht, von der im Bildbegleittext unrichtig behauptet wird, das Bild zeige sie

Wird in einem Bildbegleittext eines Zeitungsberichts unter Nennung eines Namens die unrichtige Behauptung aufgestellt, der Namensträger sei auf dem Bild ersichtlich, kann der Namensträger nicht Unterlassung gem §§ 78, 81 UrhG verlangen, weil kein Bild von ihm veröffentlicht worden ist


Schlagworte: Urheberrecht, Bildnisschutz, Bildbegleittext, Nennung des Namens, unrichtige Behauptung, Unterlassung
Gesetze:

§ 78 UrhG, § 81 UrhG

GZ 4 Ob 51/12x [1], 11.05.2012

 

OGH: Wird in einem Bildbegleittext eines Zeitungsberichts unter Nennung eines Namens die unrichtige Behauptung aufgestellt, der Namensträger sei auf dem Bild ersichtlich, kann der Namensträger nicht Unterlassung gem §§ 78, 81 UrhG verlangen, weil kein Bild von ihm veröffentlicht worden ist. Er kann aber eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 16 ABGB) durch Namensnennung geltend machen, sofern schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt worden sind.

 

Ein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden aufgrund einer solchen Verletzung besteht weder nach § 87 Abs 2 UrhG noch nach § 1328a ABGB.