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18.06.2012 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Unfallversicherungsschutz iZm betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen

Die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung behält im Regelfall ihren dienstlichen Charakter, bis ihre Beendigung ausdrücklich erklärt wird oder sich aus anderen Umständen eindeutig ergibt


Schlagworte: Unfallversicherung, Arbeitsunfall, betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, Beendigung, Alkoholgenuss
Gesetze:

§ 175 ASVG

GZ 10 ObS 56/12a [1], 03.05.2012

 

Das Berufungsgericht hat den Unfallversicherungsschutz für den vom Kläger am Samstag, den 31. 7. 2010, gegen 1:30 Uhr früh erlittenen Unfall ua mit der Begründung verneint, dass zu diesem Zeitpunkt das bereits am Vortag um 13:00 Uhr begonnene Grillfest als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung bereits längst zu Ende gewesen sei und das Verweilen des Klägers nur noch privater Geselligkeit gedient habe.

 

OGH: Diese Rechtsansicht steht im Einklang mit der Rsp des OGH, wonach die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung im Regelfall ihren dienstlichen Charakter behält, bis ihre Beendigung ausdrücklich erklärt wird oder sich aus anderen Umständen eindeutig ergibt. Bleiben einige Belegschaftsmitglieder nach Schluss der Betriebsveranstaltung von sich aus noch längere Zeit zusammen, so steht dieses Zusammensein in der Regel nicht mehr unter Unfallversicherungsschutz. Das längere Verweilen dient dann nur noch privater Geselligkeit. Kürzeres Verbleiben im Anschluss an die beendete Gemeinschaftsveranstaltung wird den Zusammenhang in der Regel nicht lösen, während mehrstündiges Nachfeiern den Zusammenhang meist aufheben wird.

 

Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann kann in der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Versicherungsschutz für den Unfall des Klägers sei zu verneinen, weil das Grillfest bereits um 13:00 Uhr begonnen hatte, die Vorgesetzten die Veranstaltung jedenfalls bis 18:00 Uhr verlassen hatten, die vom Kläger übernommene Grilltätigkeit um 22:00 Uhr beendet worden war und jedenfalls ab 24:00 Uhr nur mehr wenige Personen anwesend waren und das spätere Verweilen des Klägers somit nur noch privater Geselligkeit gedient habe, keine vom OGH im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden.

 

Auch bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen gilt der Grundsatz, dass der Versicherungsschutz entfällt, wenn ein Versicherter derart betrunken ist, dass der Alkoholgenuss die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls bildet. Ob dies beim Kläger der Fall war und der Unfallversicherungsschutz daher auch aus diesem Grunde zu verneinen ist, braucht als Folge der dargelegten Erwägungen nicht mehr erörtert zu werden.