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25.06.2012 Wirtschaftsrecht

OGH: Unternehmerhaftung gem § 18 UWG für Werbeverstöße des Marketingunternehmens (hier: iZm Google AdWord-Anzeige)?

Für iZm dem Werbeauftrag begangene unzulässige Handlungen hat der Auftraggeber auch dann einzustehen, wenn er Inhalt und Form der Werbung nicht im Einzelnen festlegt oder sogar ausdrücklich auf inhaltliche Vorgaben verzichtet


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Unternehmerhaftung, Werbeverstöße des Marketingunternehmens, weisungsfrei, Google AdWord-Anzeige
Gesetze:

§ 18 UWG

GZ 17 Ob 22/11a [1], 20.12.2011

 

Die Klägerin (Inhaberin der Domain www.wetter.at) begehrt, die Beklagte (Inhaberin der Domain www.wetter.tv) zu verpflichten, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, die Website www.wetter.tv mit dem Hinweis „Wetter at“ und/oder sinngleichen Hinweisen zu bewerben, in eventu insbesondere als Google AdWord-Anzeige, so dadurch der Eindruck erweckt wird, man würde durch Anklicken der entsprechenden Anzeige auf die Website www.wetter.at gelangen.

 

Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Sie sei nicht passiv legitimiert. Die Nebenintervenientin (Internetmarketingunternehmen, welches für die Beklagte die Google AdWords Anzeige schaltete) habe die Anzeige weisungsfrei und nach eigenem Gutdünken gestaltet.

 

OGH: Der Inhaber eines Unternehmens kann wegen einer nach den §§ 1, 1a, 2, 2a, 7, 9, 9a, 9c, 10 Abs 1, 11 Abs 2 und 12 UWG unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob der Unternehmensinhaber aufgrund seiner Beziehung zum Handelnden die rechtliche Möglichkeit hat, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern. Das trifft für die Beziehung zwischen Auftraggeber und Werbeagentur regelmäßig zu. Denn die Werbeagentur wird aufgrund eines Auftrags tätig, Werbemaßnahmen zu gestalten. Für im Zusammenhang damit begangene unzulässige Handlungen hat der Auftraggeber auch dann einzustehen, wenn er Inhalt und Form der Werbung nicht im Einzelnen festlegt oder sogar ausdrücklich auf inhaltliche Vorgaben verzichtet (vgl zur Unerheblichkeit der Weisungsbefugnis für die Haftung des Geschäftsherrn für Fehlverhalten des Erfüllungsgehilfen RIS-Justiz RS0121746). Auch wenn der Auftraggeber damit dem Werbeunternehmer freie Hand lässt, hat er die rechtliche Möglichkeit, unzulässige Handlungen abzustellen und zwar jedenfalls dadurch, dass er den Auftrag entzieht. Diese Möglichkeit stünde ihm nur dann nicht offen, wenn die unzulässige Werbung auftragsgemäß wäre; in diesem Fall hätte er aber schon aufgrund der Erteilung des Auftrags dafür einzustehen.