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09.07.2012 Zivilrecht

OGH: Auskunftsbegehren über die (dynamische) IP-Adresse eines Nutzers gegen den Betreiber eines Internet-Diskussionsforums als Host-Provider nach § 18 Abs 4 ECG

Der Access-Provider verstieße gegen die in den §§ 92 ff TKG normierten Pflichten, wenn er nach Bekanntgabe der dynamischen IP-Adresse eines Posters die Identität dieses Posters preisgäbe; das Auskunftsbegehren über die IP-Adresse eines Nutzers gegen den Betreiber eines Internet-Diskussionsforums als Host-Provider nach § 18 Abs 4 ECG scheitert daher daran, dass mit der begehrten IP-Adresse Name und Adresse des Posters auf legalem Weg nicht eruiert werden können


Schlagworte: E-Commerce-Recht, Umfang der Pflichten der Diensteanbieter, Auskunftsbegehren, (dynamische) IP-Adresse eines Nutzers, Internet-Diskussionsforum, Host-Provider, Telekommunikationsrecht, Kommunikationsgeheimnis, Datenschutz, Verwendung personenbezogener Daten
Gesetze:

§ 18 ECG, §§ 92 ff TKG

GZ 6 Ob 119/11k [1], 22.06.2012

 

Die beklagte Partei (Betreiber eines Internet-Diskussions-forums) argumentiert, der Klägerin nütze die Kenntnis der IP-Adresse nichts, weil sie keinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Provider besitze, der den Namen und die Anschrift des Inhabers der IP-Adresse im fraglichen Zeitpunkt kenne. Der Klägerin fehle somit das von § 18 Abs 4 ECG geforderte rechtliche Interesse.

 

OGH: Die Klägerin hat mit dem vorliegenden Sachverhalt zwar das überwiegende rechtliche Interesse an der Feststellung der Identität des Posters „Budesheer-Fan“ und eines rechtswidrigen Sachverhalts glaubhaft gemacht. Bei der Beurteilung, ob eine nicht namentlich genannte Person von der beleidigenden Äußerung betroffen ist, kommt es nämlich nicht darauf an, wie die Äußerung gemeint war, sondern nur darauf, wie ein nicht bloß unbeträchtlicher Teil des Publikums die Äußerung auffasst und mit wem es den darin enthaltenen Vorwurf in Verbindung bringt. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hat die Klägerin hinreichend glaubhaft (§ 18 Abs 4 ECG) machen können, dass sie Gegenstand der auf der Website der beklagten Partei veröffentlichten Äußerung war und mithin auch zur Klagsführung nach § 1330 ABGB gegen den Urheber dieser Äußerung aktivlegitimiert wäre.

 

Könnte aber die Klägerin auf legalem Weg mit der begehrten IP-Adresse Namen und Adresse des Posters nicht eruieren, fehlte es an der nach § 18 Abs 4 ECG glaubhaft zu machenden Voraussetzung, dass die Kenntnis dieser Information, nämlich der IP-Adresse, eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet.

 

Es ist daher zu prüfen, ob die Klägerin nach einer allfälligen Bekanntgabe der IP-Adresse in einem weiteren Schritt oder mehreren weiteren Schritten den Inhaber dieser IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt herausfinden könnte (zB vom Internetzugangsprovider, der die IP-Adresse verwaltet).

 

Das Access-Providing ist ein Telekommunikationsdienst iSd § 3 Z 9 TKG bzw Art 3 Abs 1, Art 2 Abs 1 RL 2002/58/EG iVm Art 2 lit c, ErwGr 10 RL 2002/21/EG. Daher sind darauf die Datenschutzvorschriften der RL 2002/58/EG sowie der §§ 92 ff TKG jedenfalls anwendbar.

 

Nationale Rsp:

 

Zu 4 Ob 41/09x entschied der OGH, dass der auf § 87b UrhG gestützte Auskunftsanspruch eines Urheberrechtsberechtigten daran scheitern kann, dass die begehrte Auskunft nur unter der Verwendung von Verkehrsdaten erstattet werden kann und für diese Verkehrsdatenverwendung keine hinreichende gesetzliche Ermächtigung besteht. Diese Rechtsansicht stützte der 4. Senat auf verschiedene Argumente: § 99 TKG untersage grundsätzlich die Speicherung von Verkehrsdaten und erfülle daher einen ähnlichen Zweck wie Art 6 RL 2002/58/EG, der die Löschung von Verkehrsdaten anordne, sobald diese für die Übertragung einer Nachricht nicht mehr benötigt würden. In weiterer Folge gestatteten Art 6 Abs 2, 3, 5 RL 2002/58/EG die Verarbeitung von Verkehrsdaten ausnahmsweise für bestimmte Zwecke. Daraus sei zu schließen, dass eine Verarbeitung zu anderen Zwecken nicht zulässig sei. Eine solche Auffassung verstieße auch gegen den Grundsatz der strikten Zweckbindung von Datenverarbeitungen gem Art 6 Abs 1 lit c RL 95/46/EG. Art 6 RL 2002/58/EG gelte jedoch vorbehaltlich des Art 15 dieser RL. Wegen des darin enthaltenen Verweises auf Art 13 Abs 1 RL 95/46/EG könnten die Mitgliedstaaten auch von Art 6 RL 2002/58/EG abweichende Regelungen zum Schutz von Urheberinteressen vorsehen. Eine allfällige Regelung habe jedoch gem Art 15 RL 2002/58/EG durch „Rechtsvorschriften“ zu erfolgen. Konkret könne dabei für „eine begrenzte Zeit“ eine Aufbewahrung von Verkehrsdaten vorgesehen werden. Der 4. Senat legte diese Regelung dahingehend aus, dass sie sich nur auf ausdrückliche Gesetzesbestimmungen beziehe. Eine implizite Ableitung aus der urheberrechtlichen Bestimmung reiche nicht aus. § 87b UrhG beziehe sich nicht ausdrücklich auf Verkehrsdaten. Ein bloß materiellrechtlicher Auskunftsanspruch könne nicht als implizite Erlaubnis oder gar Verpflichtung zur Datenspeicherung verstanden werden. Der Gesetzgeber habe die telekommunikations-datenschutzrechtliche Dimension dieses Auskunftsanspruchs nicht ausreichend berücksichtigt. Weiters sei das Erfordernis einer ausdrücklichen Regelung aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, weshalb eine bloß implizite Ableitung aus einer Auskunftsvorschrift bzw eine Analogie zur Füllung einer planwidrigen Lücke im TKG nicht möglich sei. Andererseits dürfte eine Aufbewahrung von Daten zu anderen als den in Art 6 Abs 2, 3 und 5 genannten Zwecken nur für eine begrenzte Zeit vorgesehen werden. Da der Auskunftsanspruch nach § 87b UrhG nach den Vorschriften für Entschädigungsklagen verjähre, würde die Annahme einer in § 87b Abs 3 UrhG angeordneten impliziten Speicherpflicht oder zumindest Speichererlaubnis zu einer generellen Vorratsdatenspeicherung über 30 Jahre führen. Dies widerspreche offenkundig dem Erfordernis einer Aufbewahrung „nur für begrenzte Zeit“. Weiters sei eine solche Annahme auch im Hinblick auf die - für schwere Straftaten geltende - Vorratsdatenspeicherungs-richtlinie 2006/24/EG nicht vertretbar, weil nach dieser Richtlinie eine Vorratsdatenspeicherung nur für maximal zwei Jahre zulässig sei. Aus diesen Gründen müssten Ansprüche aus § 87b UrhG derzeit am Speicherverbot und der Löschungsverpflichtung nach § 99 Abs 1 TKG 2003 (Art 6 Abs 1 RL 2002/58/EG) scheitern, wenn diese nur durch eine Verarbeitung von Verkehrsdaten erfüllt werden können. Dadurch verlöre zwar § 87b UrhG seine praktische Wirksamkeit, § 99 Abs 1 TKG erlitte jedoch bei anderer Auslegung ein ähnliches Schicksal, weil in diesem Fall das dort angeordnete Speicherverbot gänzlich obsolet wäre. Durch Rückgriff auf das höherrangige Gemeinschaftsrecht sei dieser Normkonflikt zu Lasten des § 87b UrhG aufzulösen.

 

Diese Entscheidung wurde in der Lehre überwiegend positiv aufgenommen, auch wenn sie als unbefriedigend empfunden wurde.

 

Rsp des EuGH:

 

Der EuGH hat sich mit der Frage der Verwendung von dynamischen IP-Adressen bei der Auskunftserforschung von Urheberrechtsverletzern in zwei Entscheidungen auseinandergesetzt.

 

In der Rs Promusicae (EuGH 29. 1. 2008, C-275/06, Promusicae/Telefónica de España SAU) ging es um das Auskunftsersuchen einer spanischen Vereinigung von Herausgebern und Produzenten von Musikaufnahmen, die Auskunft über Namen und Adressen der Inhaber von ihr bekannten IP-Adressen von einem Internet-Zugangsanbieter begehrte. Nach der damaligen spanischen Rechtslage waren Zugangsanbieter zur Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Zugangsdaten verpflichtet, die nur zu Zwecken der Strafverfolgung, öffentlichen Sicherheit und nationalen Verteidigung weitergegeben werden durften. Fraglich war, ob diese Vorratsdaten auch zu Zwecken der zivilrechtlichen Verfolgung von Ansprüchen verwendet werden dürften.

 

Der EuGH führte aus, auch die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche schließe die Speicherung und Weitergabe von personenbezogenen Daten nicht aus. Art 15 Abs 1 RL 2002/58/EG verweise ausdrücklich auf Art 13 Abs 1 RL 95/46/EG, der ua den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen betreffe. Es sei somit festzustellen, „dass die Richtlinie 2002/58 nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten ausschließt, eine Pflicht zur Weitergabe personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen“ (Nr 47 ff, insbes 54). Art 15 Abs 1 RL 2002/58/EG bringe den Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers zum Ausdruck, weder das Eigentumsrecht noch Situationen von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen, in denen sich die Urheber im Rahmen des zivilrechtlichen Verfahrens um Schutz bemühen (Nr 53). Der Wortlaut des Art 15 Abs 1 RL 2002/58 könne jedoch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten dazu gezwungen wären, in den darin genannten Situationen eine Pflicht zur Weitergabe vorzusehen (Nr 55). Weiters seien die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, einen angemessenen Ausgleich zwischen den berührten Grundrechten vorzusehen (Nr 70).

 

In der - vom OGH vorgelegten (4 Ob 141/07z) - Rs LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH/Tele 2 Telecommunication GmbH (EuGH 19. 2. 2009, C-557/07, LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH/Tele 2 Telecommunication GmbH) präzisierte der EuGH in seinem Beschluss seine zur Rs Promusicae geäußerte Rechtsansicht. In diesem Verfahren ging es um eine österreichische Verwertungsgesellschaft, die Auskunft über Namen und Anschriften derjenigen Personen begehrte, denen zu einem bestimmten Zeitpunkt der Klägerin bekannte zu Zwecken der Verletzung von Urheberrechten verwendete dynamische IP-Adressen zugeordnet waren. Der EuGH entschied, dass die Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Daten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen vorsehen dürften. Dabei sei jedoch eine Auslegung der RL 2000/31/EG, 2001/29/EG, 2002/58/EG und 2004/48/EG zu wählen, die es erlaube, die verschiedenen beteiligten Grundrechte miteinander in Ausgleich zu bringen. Dabei sei nicht nur das nationale Recht mit den Grundrechten in Einklang zu bringen, sondern es sei auch darauf zu achten, dass sich die Mitgliedstaaten nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinien stützen, die mit den Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, kollidiere (Nr 29).

 

Der OGH deutete diese Entscheidung dahingehend, dass ein wegen Urheberrechtsverletzungen gegenüber einem Access-Provider erhobener Anspruch auf Auskunft über die Inhaber dynamischer IP-Adressen aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht grundsätzlich zulässig sei und darüber hinaus keiner zwingenden richterlichen Vorabkontrolle bedürfe.

 

Der VwGH sah nach dieser Entscheidung hingegen die Notwendigkeit eines Richtervorbehalts gegeben (VwGH 27.5.2009, 2007/05/0280).

 

Zusammengefasst bedeutet dies:

 

Der EuGH erachtet die Verwendung und Speicherung von Verkehrsdaten gem Art 15 RL 2002/58/EG auch zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen iSd Art 13 RL 95/46/EG für zulässig. Obgleich die beiden einschlägigen Entscheidungen des EuGH iZm Urheberrechtsverletzungen ergingen, muss diese sich ausdrücklich auf die insoweit allgemeinere Bestimmung des Art 13 Abs 1 RL 95/46/EG berufende Rsp auch auf andere Arten von Rechtsverletzungen, insbesondere auch strafrechtlich geschützte Persönlichkeitsrechtsverletzungen, anwendbar sein. Allerdings bleibt es den Mitgliedstaaten vorbehalten, solche Regelungen einzuführen oder auch nicht.

 

Auskunftserteilung über die Inhaber dynamischer IP-Adressen durch den Access-Provider:

 

Die Entscheidung 4 Ob 41/09x hat klargestellt, dass eine Auskunftserteilung über die Inhaber dynamischer IP-Adressen die Auswertung von Verkehrsdaten erfordert. Der 4. Senat geht davon aus, dass die Durchsetzung eines Anspruchs nach § 87b Abs 3 UrhG daran scheitern kann, dass die begehrte Auskunft nur aufgrund einer rechtswidrigen Verarbeitung von Verkehrsdaten erteilt werden könnte. Auch das TKG sei insoweit nicht planwidrig lückenhaft.

 

Der erkennende 6. Senat tritt der Auffassung des 4. Senats bei. Dies hat zur Konsequenz, dass der Access-Provider gegen die in den §§ 92 ff TKG normierten Pflichten verstieße, wenn er nach Bekanntgabe der dynamischen IP-Adresse des Posters „Budesheer-Fan“ durch die Klägerin die Identität dieses Posters preisgäbe. Die Klägerin kann also mit der IP-Adresse des Posters „Budesheer-Fan“ auf legalem Weg Namen und Adresse des Posters nicht erlangen. Es fehlt für den Auskunftsanspruch nach § 18 Abs 4 ECG somit an der Voraussetzung, dass die Kenntnis der IP-Adresse eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet.

 

Seit der im vergangenen Jahr (jedoch erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung I. Instanz [30. 6. 2010]) (mit 1. 4. 2012) erfolgten Novellierung des TKG (BGBl I 2011/27), der StPO sowie des SPG (BGBl I 2011/33) scheidet eine von der Rechtsauffassung des 4. Senats abweichende Beurteilung ohnehin aus. So heißt es in § 90 Abs 7 TKG nF:

 

„Anbieter von Kommunikationsdiensten sind auf schriftliches Verlangen der zuständigen Gerichte, Staatsanwaltschaften oder der Kriminalpolizei (§ 76a Abs 1 StPO) verpflichtet, diesen zur Aufklärung und Verfolgung des konkreten Verdachts einer Straftat Auskunft über Stammdaten (§ 92 Abs 3 Z 3) von Teilnehmern zu geben. Dies gilt sinngemäß für Verlangen der Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 53 Abs 3a Z 1 SPG. In dringenden Fällen können aber solche Ersuchen vorläufig mündlich übermittelt werden.“

 

§ 99 Abs 1 TKG sieht vor, dass Verkehrsdaten außer in den im TKG geregelten Fällen nicht gespeichert oder übermittelt werden dürfen und vom Anbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren sind.

 

§ 99 Abs 5 Z 2 sowie § 99 Abs 5 Z 3 TKG regeln die Datenherausgabe an die Strafverfolgungsbehörden gem dem neuen § 76a StPO sowie an die Sicherheitsbehörden gem § 53 Abs 3a, 3b SPG. Die Gesetzesmaterialien führen dazu - unter Verweis auf 4 Ob 41/09x - aus, dass dadurch eine gesetzliche Grundlage im Telekommunikationsdatenschutzrecht für die Verarbeitung von Verkehrsdaten geschaffen werden solle. Gleichzeitig werde durch die Formulierung „in diesem Gesetz geregelten Fällen“ klargestellt, dass sonstige Verwendungsrechte oder Verwendungspflichten nicht implizit aus sonstigen gesetzlichen Regelungen abgeleitet werden dürften. Vielmehr sei eine explizite Erlaubnis durch das TKG erforderlich.

 

Daraus folgt: Eine Auskunftserteilung über die Inhaber dynamischer IP-Adressen durch den Access-Provider an Privatpersonen war nach der zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz geltenden Rechtslage nach der oberstgerichtlichen Rsp nicht möglich. Seit der zwischenzeitigen Novellierung des TKG, SPG und der StPO ist dies durch den Gesetzgeber noch einmal ausdrücklich klargestellt worden.

 

Ergebnis:

Da die Klägerin somit durch Bekanntgabe der IP-Adresse Namen und Adresse des Posters auf legalem Weg nicht herausfinden kann, fehlt es am von § 18 Abs 4 ECG verlangten Erfordernis, dass die Kenntnis dieser Information eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet. Die Vorinstanzen haben daher das Klagebegehren zu Recht abgewiesen.