OGH > Zivilrecht
09.07.2012 Zivilrecht

OGH: § 364 abs 2 ABGB – zur Ortsüblichkeit einer Immission (hier Hühnerhaltung)

Für die Beurteilung der „örtlichen Verhältnisse“ hat der Flächenwidmungsplan nur Indizcharakter


Schlagworte: Nachbarrecht, Immissionen, Ortsüblichkeit, Hühnerhaltung, Flächenwidmungsplan
Gesetze:

§ 364 Abs 2 ABGB

GZ 4 Ob 99/12f [1], 12.06.2012

 

OGH: Schon aus dem Wortlaut des § 364 Abs 2 ABGB folgt, dass der Kläger dem Beklagten nur die Einwirkung (den Eingriff) untersagen kann, nicht - wie hier von der Klägerin angestrebt - den diese Einwirkung verursachenden Betrieb als solchen. Der Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass sein Nachbar nicht durch unzulässige Immissionen beeinträchtigt wird; die Auswahl der Mittel bleibt dabei ihm überlassen. Ältere Entscheidungen, wonach bei unzulässigen Immissionen die Tierhaltung als solche untersagt werden konnte, sind durch die neuere Rsp überholt.

 

Anderes könnte zwar allenfalls dann gelten, wenn offenkundig kein anderes Mittel zur Verhinderung unzulässiger Immissionen zur Verfügung steht. Das trifft hier aber schon deswegen nicht zu, weil auch bei Vorliegen einer unzulässigen Immission die Abhilfe durch Halten in einem (ausreichend) schalldichten Stall nicht ausgeschlossen wäre. Das pauschal auf Unterlassen der Hühnerhaltung gerichtete Begehren ist daher jedenfalls verfehlt.

 

Gleiches gilt - aus anderen Gründen - für das Feststellungsbegehren. Zwar wird die auf § 364 ABGB gestützte Klage in der Rsp als Anwendungsfall der Eigentumsfreiheitsklage iSv § 523 ABGB gesehen. Zur letztgenannten Bestimmung lässt die Rsp gegen den Eigentümer der (angeblich) herrschenden Liegenschaft eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer angemaßten Dienstbarkeit zu, ohne dass dafür ein (besonderes) rechtliches Interesse erforderlich wäre. Es sind aber keine Gründe erkennbar, warum diese Ausnahme von § 228 ZPO auch bei einer schlichten Störung ohne Anmaßung einer Dienstbarkeit gelten sollte. Ein besonderes rechtliches Interesse, das über die Durchsetzung ihres Unterlassungsanspruchs hinausginge, hat die Klägerin nicht behauptet.

 

Den Parteien war die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens offenkundig nicht bewusst. Dies müsste an sich zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen führen, weil auch der OGH die Parteien nicht mit einer von ihnen bisher nicht beachteten Rechtsansicht überraschen darf. Im konkreten Fall kann eine solche Aufhebung aber unterbleiben, weil nach dem festgestellten Sachverhalt auch ein auf Unterlassen (nur) der Störung gerichteter Anspruch nicht besteht.

 

Der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB setzt voraus, dass die Beeinträchtigung (Immission) sowohl ortsunüblich als auch unzumutbar ist. Zwischen diesen Kriterien besteht zwar ein Zusammenhang: Unzumutbarkeit wird umso weniger anzunehmen sein, je näher eine - an sich ortsunübliche - Beeinträchtigung an der Grenze zur Ortsüblichkeit liegt. Ist die Beeinträchtigung jedoch ohnehin ortsüblich, so ist eine gesonderte Prüfung der Zumutbarkeit nicht mehr erforderlich; solche Immissionen sind jedenfalls zu dulden.

 

Die vom Gesetz gebrauchten Ausdrücke „örtlich“ und „ortsüblich“ sind nicht iSe politischen Gemeinde zu verstehen. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Beeinträchtigung das „nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß“ übersteigt, ist aber auch nicht auf das beeinträchtigte Grundstück allein abzustellen, entscheidend sind vielmehr die Lage des beeinträchtigten Grundstücks zu jenem, von dem die Störung ausgeht, sowie die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften. Dabei lässt sich die Umgebung, die der in § 364 Abs 2 ABGB verwendete Begriff „Ort“ umschreibt, im Regelfall nicht auf das emittierende und das oder die davon wesentlich beeinträchtigte(n) Grundstück(e) reduzieren. Die „örtlichen Verhältnisse“ sind weiträumiger zu verstehen; es geht nach der jüngeren Rsp um Gebiets- bzw Stadtteile („Viertel“) mit annähernd gleichen Lebens- und Umweltbedingungen. Flächenwidmungspläne haben in diesem Zusammenhang nur eine Indizfunktion für die im betreffenden Raum tatsächlich bestehenden Verhältnisse.

 

Im konkreten Fall befinden sich die Liegenschaften der Parteien in einem aufgelockerten Siedlungsgebiet mit dörflich-ländlichem Charakter; sie sind von landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften umgeben, und der nächste Hof mit Hühnerhaltung ist nur 250 bis 300 m entfernt. Unter diesen Umständen sind Geräusche, die von artgerecht und in überschaubarer Zahl gehaltenen Hühnern (einschließlich eines oder zweier Hähne) ausgehen, als ortsüblich anzusehen, und zwar jedenfalls dann, wenn sich die Tiere zur Nachtzeit in einem Stall mit dicken Mauern aufhalten, sodass ihr Gackern und Krähen draußen nur in einer „gemäßigten Lautstärke“ wahrgenommen werden kann. Soweit diese Geräusche dennoch die Nachtruhe besonders empfindlicher Personen stören, muss das als Folge des ländlichen Charakters der Umgebung hingenommen werden.

 

Die 2005 geänderte Flächenwidmung stünde allenfalls der Neuerrichtung eines Stallgebäudes entgegen, nicht der Nutzung eines bereits bestehenden, das über eine entsprechende Widmung verfügt. Für die Beurteilung der „örtlichen Verhältnisse“ hat der Flächenwidmungsplan nur Indizcharakter. Dieser ist im konkreten Fall durch die Feststellungen zu den tatsächlichen Verhältnissen (dörflich-ländlicher Charakter; Landwirtschaften in der nächsten Umgebung) widerlegt.