OGH: § 284 ABGB – Zustimmung des Sachwalters zur Sterilisation einer Behinderten
Der vom Gesetz sehr eng umschriebene Ausnahmetatbestand erfordert die Gefahr eines dauerhaften körperlichen Leidens des Betroffenen, die durch den Eintritt einer Schwangerschaft hervorgerufen werden muss; darüber hinaus darf die Schwangerschaft nicht auf andere Weise mit ausreichender Sicherheit verhindert werden können
§§ 268 ff ABGB, § 284 ABGB, § 146d ABGB, § 131 AußStrG
GZ 4 Ob 59/12y [1], 12.06.2012
OGH: § 284 ABGB übernimmt für das Sachwalterrecht das „zivilrechtliche Verbot“ der fremdbestimmten Sterilisation des § 146d ABGB bei Minderjährigen. Der vom Gesetz sehr eng umschriebene Ausnahmetatbestand erfordert die Gefahr eines dauerhaften körperlichen Leidens des Betroffenen, die durch den Eintritt einer Schwangerschaft hervorgerufen werden muss; darüber hinaus darf die Schwangerschaft nicht auf andere Weise mit ausreichender Sicherheit verhindert werden können.
Im nach § 131 AußStrG durchzuführenden Verfahren über die Genehmigung der Zustimmung zu einer medizinischen Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der betroffenen Person zum Ziel hat, ist vom Pflegschaftsgericht ein „besonderer Sachwalter“ zu bestellen, dessen Wirkungskreis die Vertretung der behinderten Person in diesem Verfahren umfasst. Liegt bereits ein verfahrenseinleitender Antrag des bestellten Sachwalters vor, kommt es im Genehmigungsverfahren auf eine weitere (formale) Zustimmung des besonderen Sachwalters zur beantragten Maßnahme nicht an.