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12.11.2012 Zivilrecht

OGH: Verbandsklage gem § 28 KSchG als schikanöse Rechtsausübung?

Wollte man in Fällen, in denen dem Abmahnenden leicht erkennbar ist, dass die vorbehaltene Ersatzklausel allen Beanstandungen des Abmahnenden Rechnung trägt, vom Wegfall der Wiederholungsgefahr ausgehen, so würde die dann notwendige Abgrenzung von Fällen, in denen dies nicht so leicht erkennbar ist, die Gefahr eines Streits schon über diese Abgrenzung und somit die Gefahr der mangelnden Rechtssicherheit in sich bergen; schon dieses legitime Interesse an Klarheit und Rechtssicherheit im Abmahnverfahren schließt Schikane oder Mutwillen der klagenden Partei aus


Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Verbandsklage, Schadenersatzrecht, schikanöse Rechtsausübung, vorbehaltene Ersatzklausel
Gesetze:

§ 28 KSchG, § 1295 Abs 2 ABGB

GZ 6 Ob 24/11i [1], 11.09.2012

 

Der beklagte Revisionswerber behauptet zu den von der klagenden Partei abgemahnten Klauseln 12 und 24, die jeweils vorbehaltenen Ersatzklauseln trügen der Beanstandung der klagenden Partei vollkommen Rechnung, was diese mit Leichtigkeit habe erkennen können. Die Klagsführung zu diesen beiden Klauseln sei daher schikanös bzw mutwillig.

 

OGH: Die beklagte Partei hat in erster Instanz den Einwand der Schikane bzw des Mutwillens nicht erhoben, weshalb das dargestellte Vorbringen in der Revision gegen das Neuerungsverbot verstößt und daher unbeachtlich ist.

 

Angemerkt sei nur Folgendes:

 

Schikane (bzw Rechtsmissbrauch) liegt vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet oder wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Beweispflichtig dafür, dass der Rechtsausübende kein anderes Interesse hat, als zu schädigen, oder dass doch der Schädigungszweck und unlautere Motive so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, ist der die Schikane Behauptende. Dabei geben selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt.

 

Wollte man in Fällen, in denen dem Abmahnenden leicht erkennbar ist, dass die vorbehaltene Ersatzklausel allen Beanstandungen des Abmahnenden Rechnung trägt, vom Wegfall der Wiederholungsgefahr ausgehen, so würde die dann notwendige Abgrenzung von Fällen, in denen dies nicht so leicht erkennbar ist, die Gefahr eines Streits schon über diese Abgrenzung und somit die Gefahr der mangelnden Rechtssicherheit in sich bergen. Schon dieses legitime Interesse an Klarheit und Rechtssicherheit im Abmahnverfahren schließt Schikane oder Mutwillen der klagenden Partei aus.