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10.12.2012 Zivilrecht

OGH: Zur Streupflicht gem § 93 StVO

Die Pflicht zur Schneesäuberung und die Streupflicht dürfen nicht überspannt werden


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Streupflicht
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 93 StVO

GZ 4 Ob 55/12k [1], 17.04.2012

 

OGH: Einhaltung und Verletzung der Streupflicht sind nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen; dabei orientiert sich die Grenze der Streupflicht einerseits an den Verkehrsbedürfnissen, andererseits an der Zumutbarkeit für den Streupflichtigen. Wiederholt ausgesprochen wurde auch, dass die Pflicht zur Schneesäuberung und die Streupflicht nicht überspannt werden dürfen, auch dann nicht, wenn sie einem Gastaufnahmevertrag entspringt.

 

Die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Beklagte bzw ihre Erfüllungsgehilfen der Schneelage entsprechend ausreichend gestreut haben, bildet keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung. Dass sich unter der Schneeschicht „eine kleine, isolierte Eisschicht“ befand, welche das Erstgericht als Ursache für den Sturz der Klägerin feststellte, vermag entgegen der Auffassung der Klägerin keine besondere Warnpflicht der Beklagten auszulösen, weil einerseits nach dem festgestellten Sachverhalt keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorhandensein dieser konkreten Unfallursache vorhanden waren, andererseits die abstrakte Gefahr, bei Schneelage im alpinen Gelände auszurutschen, auch für die Klägerin vorhersehbar war.