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31.12.2012 Strafrecht

OGH: Schlepperei gem § 114 FPG

Die Subsumtion eines Verhaltens unter § 114 FPG setzt in subjektiver Hinsicht den Vorsatz des Täters voraus, sich oder einen Dritten durch ein für die Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Durchreise eines Fremden geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern


Schlagworte: Fremdenrecht, Schlepperei, Vorsatz
Gesetze:

§ 114 FPG

 

 

GZ 14 Os 91/12g [1], 25.09.2012

 

OGH: Die Subsumtion eines Verhaltens unter § 114 FPG setzt in subjektiver Hinsicht den Vorsatz des Täters voraus, sich oder einen Dritten durch ein für die Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Durchreise eines Fremden geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wozu der angefochtenen Entscheidung indes nichts zu entnehmen ist.

 

Während zum Schuldspruch A/I Konstatierungen zu einem von den geschleppten Personen geleisteten Entgelt zur Gänze fehlen, lässt sich den Entscheidungsgründen nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die der kriminellen Organisation zugekommenen Zahlungen der Emigranten (iHv „insgesamt tausenden Euro“ [US 7]) vom Vorsatz des Bf umfasst waren. Die Urteilsannahmen, wonach er beabsichtigte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Schlepperei eine fortlaufende Einnahme in Form einer Gegenleistung iHv 500 Euro pro Fahrt zu verschaffen, sagen über einen auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz nichts aus.