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01.04.2013 Wirtschaftsrecht

OGH: Dritthaftung eines vorsätzlich handelnden Abschlussprüfers und Verjährung iSd § 275 Abs 5 UGB

Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung des Abschlussprüfers beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist nicht mit Entstehung des Schadens, sondern erst mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger


Schlagworte: Unternehmensrecht, Schadenersatzrecht, Dritthaftung des Abschlussprüfers, Verjährung
Gesetze:

§ 275 Abs 5 UGB, § 1489 ABGB

GZ 2 Ob 241/12y [1], 21.02.2013

OGH: Nach der Rsp des OGH ist der Vertrag zwischen Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ein Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter, nämlich aller potentiellen Gläubiger der Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen.

Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung des Abschlussprüfers ist der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist daher nicht mit Entstehung des Schadens, sondern erst mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger anzusetzen. Auf diese Weise wird eine unsachliche Privilegierung eines vorsätzlich handelnden Abschlussprüfers vermieden und zum Verjährungsbeginn eine Harmonisierung mit allgemeinen Grundsätzen erreicht. Die - gegenüber der allgemeinen kurzen subjektiven Verjährungsfrist verlängerte - fünfjährige Frist ist Konsequenz der ausdrücklichen und unmissverständlichen gesetzlichen Regelung des § 275 Abs 5 UGB.

Da ein Dritter verjährungsrechtlich nicht anders zu behandeln ist als die geprüfte Gesellschaft, hat dies auch im Fall der Dritthaftung eines vorsätzlich handelnden Abschlussprüfers zu gelten.