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08.04.2013 Zivilrecht

OGH: Unterlassungsanspruch gegen mittelbaren Störer?

Auch vom bloß mittelbaren Störer kann Unterlassung und nicht bloß Einwirkung auf den unmittelbaren Störer begehrt werden


Schlagworte: Unterlassung, mittelbarer Störer, Passivlegitimation, Wiederholungsgefahr
Gesetze:

§ 523 ABGB, § 364 ABGB, § 14 UWG, § 226 ZPO, § 354 ABGB

GZ 6 Ob 25/13i [1], 27.02.2013

Das Rekursgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rsp des OGH zur Frage, ob ein einer Person (hier: Krankenhausarzt) zurechenbares Verwenden von Daten (Verarbeiten und Übermitteln) iSd DSchG 2000 gegeben ist, wenn diese Person bei Verlassen ihres Zimmers (im Krankenhaus) den PC ungesichert eingeschaltet lässt und damit einer anderen Person ein Abrufen von Daten (hier: Krankenakte des Klägers) ermöglicht. Auf diese Rechtsfrage kommt der Beklagte in seinem Revisionsrekurs jedoch nicht konkret zurück.

Vielmehr argumentiert der Beklagte dahin, er habe sich weder widerrechtlich Zugang zur Krankenakte des Klägers verschafft noch „irgendeine Beihilfe dazu geleistet, dass sich die Ehegattin des Klägers widerrechtlich Zugang zu dieser Krankenakte verschaffen habe können“. Er bestreitet somit seine Passivlegitimation.

OGH: In diesem Zusammenhang ist allerdings auf die erst jüngst ergangene Entscheidung 6 Ob 126/12s zu verweisen. Dort hat der erkennende Senat in einem durchaus vergleichbaren Fall klargestellt, dass auch vom bloß mittelbaren Störer Unterlassung und nicht bloß Einwirkung auf den unmittelbaren Störer begehrt werden kann; mittelbarer Störer ist dabei derjenige, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die auf ihn zurückgehende, aber unmittelbar vom Dritten vorgenommene Störhandlung zu steuern und gegebenfalls auch zu verhindern. Im vorliegenden Fall ging die Handlung der Ehegattin des Klägers insofern auf den Beklagten zurück, als dieser seinen PC einschaltete, den Password-gesicherten Zugang zu den Krankenakten öffnete und dann das Zimmer verließ, in welchem sich noch die Ehegattin des Klägers aufhielt, die der Beklagte dort allein ließ. Der Beklagte hätte somit die Handlung der Ehegattin des Klägers verhindern können, weshalb an seiner Passivlegitimation kein Zweifel besteht.

Die Frage, ob im Einzelfall Wiederholungsgefahr gegeben ist, übersteigt in ihrer Bedeutung das konkrete Verfahren nicht.