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08.04.2013 Zivilrecht

OGH: Bildnisschutz gem § 78 UrhG – zur Frage, ob es im Hinblick auf die Rsp des EGMR zu Art 8 EMRK und die überwiegende deutsche LuRsp des BGH iSd Rechtsentwicklung erforderlich erscheint, eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 78 UrhG über § 16 ABGB dahingehend vorzunehmen, dass bereits ein Schutz gegen die Bildaufnahme selbst zu bejahen ist

Eine Fotoaufnahme, auf dem der Abgebildete deutlich zu identifizieren lässt, ist idR nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig


Schlagworte: Persönlichkeitsrecht, Bildnisschutz, Fotoaufnahme, Einwilligung des Abgebildeten
Gesetze:

§ 16 ABGB, § 78 UrhG

GZ 6 Ob 256/12h [1], 27.02.2013

 

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, wurde anlässlich eines Lokalaugenscheins ohne sein Einverständnis vom Beklagten fotografiert. Als der Beklagte daraufhin vom Kläger zur Rede gestellt wurde, erklärte er, die Aufnahme „zur Belustigung“ aufgenommen zu haben.

 

OGH: Eine zielgerichtete Aufnahme, die eine deutliche Identifizierung des Abgebildeten ermöglicht, ist nur mit dessen Einverständnis zulässig. Ohne ein derartiges Einverständnis liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten vor. Anderes gilt etwa bei üblichen Urlaubsfotos, auf denen im Hintergrund andere Menschen abgebildet sind. Im vorliegenden Fall ist auch kein schutzwürdiges Interesse des Beklagten zu erkennen. Eine beabsichtigte „Belustigung“ deckt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht anderer nicht. Hätte der Beklagte das Foto – wie im Prozess von ihm behauptet – als Gedächtnisstütze benötigt, wäre es ihm freigestanden, den Kläger vorher um seine Erlaubnis zu fragen.