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17.06.2013 Wirtschaftsrecht

OGH: Verschuldensunabhängiger Schadenersatz bei Verstößen gegen Vergaberecht

Die neue Regelung, wonach eine Schadenersatzpflicht nur bei einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Vergaberecht besteht, ist auf bereits früher verwirklichte schadenersatzbegründende Sachverhalte nicht anzuwenden


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Vergaberecht, verschuldensunabhängiger Schadenersatz, hinreichend qualifizierter Verstoß, Übergangsbestimmung
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 337 BVergG 2006

GZ 7 Ob 212/12w [1], 23.01.2013

 

OGH: § 338 Abs 1 BVergG 2006 idF BGBl I Nr 17/2006 und frühere Bestimmungen sahen Schadenersatzpflichten der Auftraggeber bei schuldhafter Verletzung des Bundesvergabegesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen vor. In § 337 Abs 1 und 3 BVergG 2006 idF BGBl I Nr 10/2012, der mit 1. 4. 2012 in Kraft trat, werden Schadenersatzpflichten der Auftraggeber nicht mehr bei schuldhafter Verletzung, sondern bei hinreichend qualifiziertem Verstoß gegen das BVergG oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen normiert.

 

Die Rückwirkung von Gesetzen, dh die Anwendung auf Sachverhalte, die vor ihrem Inkrafttreten verwirklicht waren, wird durch § 5 ABGB verwehrt. Gesetze haben daher auf vorhergehende Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss.

 

Eine Änderung der materiellen Rechtslage nach Schluss der Verhandlung erster Instanz im Rechtsmittelverfahren ist nur dann maßgebend, wenn die neuen Bestimmungen nach dem bedeutsamen Übergangsrecht schon auf die im anhängigen Rechtsstreit zu klärende materiell rechtliche Frage anwendbar wäre.

 

Eine entsprechende Übergangsbestimmung fehlt. Demnach sind die neuen Bestimmungen, die geänderte zum Schadenersatz führende Voraussetzungen vorsehen, auf den bereits früher verwirklichten schadenersatzbegründenden Sachverhalt nicht anwendbar.