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24.06.2013 Zivilrecht

OGH: Eigenheimversicherung – zur Frage, ob ein Weinkeller als versicherte Sache nach Art 13 Z 1 und 4 ABE angesehen werden kann

Mangels Feststellungen kann hier zwar nicht beurteilt werden, ob der Weinkeller als versicherte Sache iSd Art 13 Z 1 ABE anzusehen ist oder nicht; jedenfalls ist er aber als allseits umschlossenes, nicht mit dem Wohnhaus verbundenes Bauwerk als Nebengebäude iSd Art 13 Z 2 ABE zu qualifizieren und damit mitversichert


Schlagworte: Versicherungsrecht, Allgemeine Bedingungen für die Eigenheimversicherung (ABE), Nebengebäude, Weinkeller
Gesetze:

Art 13 ABE

GZ 7 Ob 69/13t [1], 23.05.2013

 

OGH: Voranzustellen ist, dass das versicherte Objekt (das iSd Art 13 Z 1 ABE „beantragte Gebäude“) nicht feststeht. Damit ist ungeklärt, ob der Weinkeller im Gartenbereich der Liegenschaft nicht ohnehin schon als Teil des „beantragten Gebäudes“ versichert ist.

 

In Art 13 Z 2 ABE wird festgelegt, dass frei stehende Nebengebäude (ausgenommen Glas- und Gewächshäuser) bis 10 % der Höchsthaftungssumme mitversichert sind. Der OGH hat bereits zur inhaltsähnlichen Bestimmung des Art 12.1.2. ABE 2004 ausgesprochen, dass ein freistehendes, mit dem Hauptgebäude nicht verbundenes Häuschen, das als Pool- oder Badehäuschen errichtet wurde und zu Wohnzwecken dient, als solches Nebengebäude qualifiziert werden kann.

 

Wie sich aus der Abgrenzung zu Art 13 Z 1 ABE ergibt, handelt es sich bei einem Nebengebäude nicht um das „beantragte Gebäude inklusive aller Baubestandteile und Zubehör“ (Hauptgebäude). Unter einem Nebengebäude wird ein unbewegliches, allseits umschlossenes, auf oder unter der Erdoberfläche errichtetes Bauwerk verstanden, das von Menschen betreten werden kann und dazu geeignet und bestimmt ist, Menschen oder Sachen gegen äußere Einflüsse zu schützen. „Frei stehend“ ist das Nebengebäude, wenn es nicht mit dem Hauptgebäude - dem „beantragten Gebäude“ - verbunden ist. Dass auch solche Nebengebäude mitversichert sind, die sich unter dem Erdboden befinden, ergibt sich zumindest aus der Unklarheitenregelung des § 915 ABGB, ist doch für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer eine solche Einschränkung in den Versicherungsbedingungen nicht zu entnehmen.

 

Nach den Feststellungen befindet sich auf der Liegenschaft des Klägers („Risikoadresse“ iSd Art 13 Z 1 ABE) ein Einfamilienhaus und im Gartenbereich ein unter der Erde errichteter alter Weinkeller. Dieser ist durchgehend von einem Ziegelgewölbe umschlossen. Sollte der unterirdische Weinkeller nicht schon als „beantragtes Gebäude“ iSd Art 13 Z 1 ABE versichert sein, wozu Feststellungen fehlen, ist er jedenfalls als „frei stehendes Nebengebäude“ iSd Art 13 Z 2 ABE zu qualifizieren. Der im Erdbereich des Gartens errichtete, fest umschlossene Weinkeller ist mit dem Einfamilienhaus nicht verbunden und erfüllt sämtliche (vorstehend genannten) Merkmale eines mitversicherten Nebengebäudes. Dass sich der Weinkeller in keinem ordnungsgemäßem Bauzustand befunden hätte, wird von der Beklagten nicht behauptet und ist nach den Feststellungen auch nicht der Fall.

 

Gem Art 13 Z 4 ABE gelten unbewegliche Sachen auf dem Grundstück wie beispielsweise Umzäunungen, Hauswasserpumpen, Terrassen, Stützmauern und fix mit dem Boden verbundene Carports etc bis 10 % der Höchsthaftungssumme als mitversichert.

 

Den in Art 13 Z 4 ABE beispielhaft aufgezählten Sachen ist gemeinsam, dass es sich um keine Gebäude handelt, sondern um sonstige unbewegliche Sachen. Dass Gebäude oder Nebengebäude von dieser Klausel nicht erfasst werden, ergibt sich auch aus der Abgrenzung zu Art 13 Z 1 und 2 ABE, in denen diese Bauwerke angeführt werden und danach (mit-)versichert sind. Die von Art 13 Z 4 ABE mitversicherten unbeweglichen Sachen auf dem Grundstück sind solche, die sich innerhalb des Grundstücks - der „Risikoadresse“ - befinden. Durch den Ausdruck „auf dem Grundstück“ wird eine räumliche Abgrenzung vorgenommen.

 

Ein Weinkeller fällt als (Neben-)Gebäude nicht unter diese Versicherungsbedingung.