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08.07.2013 Zivilrecht

OGH: Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung 2009 (AKKB 2009) – zur Frage, ob durch den Baustein „Parkschadenkasko mit genereller Selbstbeteiligung“ auch Kurzschlüsse und Verschmoren von Kabeln und die daraus resultierenden Folgen an elektronischen Bauteilen und elektrischen Geräten im Fahrzeug umfasst sind, wenn Ursache für diese Beschädigungen ein indirekter Blitzschlag in die Elektrik des Hauses ist, an dessen Stromkreis das Fahrzeug durch ein Batterie-Ladegerät angeschlossen war

Maßgebend für das Vorliegen einer Naturgewalt ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf die versicherte Sache; Schäden, die durch Überspannungen entstanden sind, sind von der Ersatzpflicht nach der Klausel „Parkschadenkasko mit genereller Selbstbeteiligung“ nicht erfasst


Schlagworte: Versicherungsrecht, Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung, Parkschadenkasko mit genereller Selbstbeteiligung, Naturgewalt
Gesetze:

Art 1 AKKB 2009

GZ 7 Ob 76/13x [1], 23.05.2013

 

OGH: Voranzustellen ist, dass der Versicherungsnehmer, der eine Versicherungsleistung beansprucht, die anspruchsbegründende Voraussetzung des Eintritts des Versicherungsfalls beweisen muss.

 

Gem Art 1 AKKB 2009 ist das Fahrzeug des Klägers gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust durch unmittelbare Einwirkung bestimmter Naturgewalten versichert. Das Erfordernis der „unmittelbaren“ Einwirkung von Naturgewalten ist eine primäre Risikobeschreibung. Unmittelbares Einwirken ist gegeben, wenn die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache für den Schaden ist. Eine unmittelbare Einwirkung der Naturgewalt ist immer auch dann gegeben, wenn die versicherte Sache sofort in dem Zeitpunkt beschädigt oder zerstört wird, in dem die Einwirkung der Naturgewalt erfolgt. Führt aber das Naturereignis nur auf einem Umweg zu einem Sachschaden an versicherten Sachen, so haftet der Versicherer nur dann, wenn die Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorsehen, dass Entschädigung auch geleistet wird, wenn die Schäden Folgen des versicherten Risikos sind. Durch derartige Einschlüsse wird das versicherte Risiko auf Folgen von Naturgewalten erweitert.

 

Einen Einschluss einer Folge unmittelbarer Einwirkung von Naturgewalten enthält Art 1 AKKB 2009 für solche Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Eine solche Folge ist hier aber nicht gegeben.

 

Maßgebend für das Vorliegen einer Naturgewalt iSd Art 1 AKKB 2009 ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf die versicherte Sache. Ursache der Schäden am Pkw des Klägers war aber nicht die unmittelbare Einwirkung eines Blitzschlags, sondern die durch einen indirekten Blitzschlag an der Elektrik des Hotels ausgelöste Überspannung, die sich über das an die Steckdose angeschlossene Batterie-Ladegerät auf das Fahrzeug übertrug und dort zum eingetretenen Schaden führte. Schadensursache war die durch den indirekten Blitzschlag ausgelöste Überspannung in der Elektrik des Hotels. Es handelt sich hierbei nur um eine mittelbare Einwirkung des Blitzschlags auf das versicherte Fahrzeug, für deren Ersatz die Beklagte nach Art 1 AKKB 2009 nicht aufkommen muss.

 

Nach der vereinbarten Klausel „Parkschadenkasko mit genereller Selbstbeteiligung“ besteht Versicherungsschutz (ua) für Beschädigung, Zerstörung und Verlust des Fahrzeugs und seiner Teile durch Kurzschlüsse und Verschmoren von Kabeln. Von diesem Verständnis der Versicherungsbedingung gehen grundsätzlich auch die Parteien aus.

 

Ursache des Schadens an der Elektrik des Fahrzeugs sind aber weder Kurzschlüsse noch Verschmoren von Kabeln, sondern die durch den indirekten Blitzschlag verursachte Überspannung im Stromnetz des Hotels, die sich über das angeschlossene Spannungserhaltungsgerät auf das Fahrzeug des Klägers übertrug. Wenn der Kläger damit argumentiert, dass der Schaden an den Elektronikteilen des Fahrzeugs ausschließlich durch Verschmoren von Kabeln entstanden sei, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

 

Unter Überspannung wird eine zu hohe elektrische Spannung verstanden. Sie ist eine in elektrischen Netzen zB als Folge atmosphärischer Einwirkungen (va Blitzschlag) kurzzeitig auftretende Spannung, die die Isolation elektrischer Geräte und Anlagen weit höher beansprucht als die Betriebsspannung. Demgegenüber ist ein elektrischer Kurzschluss eine sich als Störung auswirkende unmittelbare Verbindung von zwei unter Spannung stehenden elektrischen Leitungen. Es handelt sich um eine durch eine schadhaft gewordene Isolation oder durch einen Schaltfehler in elektrischen Stromkreisen oder Anlagen entstehende, nahezu widerstandslos leitende Verbindung zwischen betriebsmäßig unter Spannung stehenden Leitern oder einem Leiter und der Erde (Masseschluss); auch um eine leitende Verbindung von Polen einer Stromquelle, wenn die kurzschließende Verbindung keinen Nutzwiderstand enthält.

 

Da Schäden, die durch Überspannungen entstanden sind, von der Ersatzpflicht nach dieser Klausel nicht erfasst sind und ein Kurzschluss in der Elektrik des Fahrzeugs oder ein Schmorschaden der Kabeln nicht die Schadensursache war, besteht auch nach dieser Versicherungsbedingung keine Ersatzpflicht der Beklagten.