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07.10.2013 Zivilrecht

OGH: Bürgschaft ist auch per Telefax rechtswirksam

Eine vom Bürgen eigenhändig unterschriebene Bürgschaftserklärung, die er dem Gläubiger per Telefax übermittelt, erfüllt die Voraussetzungen des Formgebots des § 1346 Abs 2 ABGB


Schlagworte: Bürgschaft, Schriftform, Telefax
Gesetze:

§ 886 ABGB, § 1346 ABGB

GZ 9 Ob 41/12p, [1] 31.07.2013

 

OGH: Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet im Allgemeinen „Unterschriftlichkeit“, es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. Das Erfordernis der Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können.

 

Auch wenn man iSd § 886 dritter Satz ABGB ein Telefax der Nachbildung einer eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem Weg gleichsetzt, so ist nicht bekannt, dass ein Telefax auch im privaten rechtsgeschäftlichen Verkehr für den Abschluss von schriftformgebundenen Geschäftstypen wie einer Bürgschaft derart Verbreitung gefunden hätte, dass es als im Geschäftsverkehr allgemein verkehrsübliche Abschlussform angesehen werden könnte.

In der Rsp wurde die Frage, ob eine per Telefax abgegebene Bürgschaftserklärung dem Schriftformgebot des § 1346 Abs 2 ABGB genügt, bisher verneint. Dazu haben sich namhafte Stimmen ablehnend geäußert und sich für eine Differenzierung der Formvorschrift nach einer möglichen Echtheitsprüfung durch den Empfänger einerseits und der Warnfunktion für den Bürgen andererseits für die Wirksamkeit einer Telefaxbürgschaft ausgesprochen.

Der OGH kann sich dieser Kritik der Lehre nicht verschließen. Denn selbstverständlich steht es dem Gläubiger frei, vom Bürgen die Übermittlung der Originalurkunde zu verlangen, wenn er die für ihn größtmögliche Sicherheit erlangen will, liegt es doch für gewöhnlich an ihm, im Bestreitungsfall die Formwirksamkeit der Bürgschaftserklärung und deren Echtheit („Fälschungssicherheit“) nachzuweisen.