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11.11.2013 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Erwerbsunfähigkeit nach § 133 GSVG

Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit in § 133 Abs 1 GSVG ist iSd Unfähigkeit zu jeglichem regelmäßigen Erwerb zu verstehen; wer noch eine Teilzeitbeschäftigung verrichten kann, ist nicht erwerbsunfähig


Schlagworte: Erwerbsunfähigkeit, Verweisbarkeit, Teilzeitbeschäftigung
Gesetze:

§ 133 GSVG

GZ 10 ObS 117/13y [1], 12.09.2013

 

OGH: Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 1 GSVG ist an strengere Voraussetzungen geknüpft als der Begriff der Invalidität in der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Begriff der Berufsunfähigkeit in der Pensionsversicherung der Angestellten, weil bei der Erwerbsunfähigkeit die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, vorliegen muss, während bei der Invalidität bzw Berufsunfähigkeit der Nachweis, dass der Versicherte nicht imstande ist, die Hälfte des Normalverdienstes zu erwerben bzw die Hälfte seiner Berufsfähigkeit eingebüßt zu haben, genügt. Darüber hinaus muss sich der Versicherte nach § 133 Abs 1 GSVG auf jede wie immer geartete selbständige oder unselbständige Tätigkeit auf dem gesamten Arbeitsmarkt verweisen lassen. Maßgeblich ist nur, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Berufe gibt, die der Versicherte aufgrund seiner noch vorhandenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten ausüben kann.

Im Übrigen ist in § 133 Abs 1 GSVG anders als in § 255 ASVG ein Bezug zur Entgelthöhe im Verweisungsberuf gar nicht vorgesehen und es ist dieser Bestimmung insbesondere nicht zu entnehmen, dass eine Verweisung auf eine unselbständige Teilzeitbeschäftigung nur in Betracht komme, soweit daraus ein existenzsicherendes Einkommen in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes erzielt werden könne.

Wer noch eine Teilzeitbeschäftigung mit 20 Arbeitsstunden pro Woche verrichten und auch die dafür vorgesehene kollektivvertragliche Entlohnung ins Verdienen bringen kann, ist weiterhin im Stande, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.