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17.01.2014 Zivilrecht

OGH: § 31 WRG – Gefahr einer Gewässerverunreinigung und Sicherungsmaßnahmen

Abwehrmaßnahmen iSd § 31 Abs 2 und 3 WRG sind vom Verpflichteten auch ohne Verschulden zu setzen, weil es sich nicht um Schadenersatzpflichten, sondern um Schadensverhütungs-, Begrenzungs- oder Sanierungsmaßnahmen handelt; es gilt das Verursacherprinzip


Schlagworte: Wasserrecht, Gefahr einer Gewässerverunreinigung, Sicherungsmaßnahmen, Verursacherprinzip, Solidarhaftung
Gesetze:

§ 31 WRG

GZ 1 Ob 203/13d [1], 21.11.2013

 

OGH: Abwehrmaßnahmen iSd § 31 Abs 2 und 3 WRG sind vom Verpflichteten auch ohne Verschulden zu setzen, weil es sich nicht um Schadenersatzpflichten, sondern um Schadensverhütungs-, Begrenzungs- oder Sanierungsmaßnahmen handelt; es gilt das Verursacherprinzip. Nach stRsp des OGH können auch mehrere Personen unabhängig voneinander zu Maßnahmen verpflichtet sein. Sie haften dann solidarisch für den Ersatz der Kosten nach § 31 Abs 3 WRG.

 

Der von den Vorinstanzen iSd § 31 Abs 3 WRG gemeinsam mit der GmbH dem Grunde nach und mit einem Teilbetrag auch der Höhe nach zum Kostenersatz verpflichtete Antragsteller sieht in dieser verschuldensunabhängigen (Solidar-)Haftung insbesondere eine verfassungs-, weil gleichheitswidrige Unbilligkeit, die sich in seinem Fall darin zeige, dass die Behörde nicht die Hafenbetreiberin und Vermieterin des Liegeplatzes zum Kostenersatz verpflichtet habe, obwohl diese durch die (angeblich) unsachgemäße Verbringung des Schiffs dessen Sinken verursacht hätte. Mit letzterem Vorwurf entfernt er sich aber von den Feststellungen der Vorinstanzen, die den OGH auch in diesem außerstreitigen Verfahren binden. Abgesehen davon ist es das Wesen einer Solidarhaftung, dass der (die) vom Berechtigten in Anspruch genommene(n) Schuldner für die gesamte Verbindlichkeit haftet (haften) (s § 891 erster Satz und § 1302 zweiter Satz ABGB). Wie bereits das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, vernachlässigt der Antragsteller mit seiner Argumentation den Umstand, dass er vom teilweisen Sinken des Schiffs wusste und keinerlei Sicherungsmaßnahmen veranlasste, obwohl er aufgrund seiner Verfügungsberechtigung als Eigentümer rechtlich und faktisch dazu in der Lage gewesen wäre.