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08.03.2014 Zivilrecht

OGH: Schutz des Namens nach § 43 ABGB

Durch die Führung des Namensbestandteils „Freundeskreis“ trotz bloßer Einseitigkeit des Verhältnisses zum Namensträger entsteht eine Zuordnungsverwirrung, die einen namensrechtlichen Abwehranspruch begründet


Schlagworte: Namensrecht, Schutz des Namens, Zuordnungsverwirrung
Gesetze:

§ 43 ABGB

GZ 4 Ob 228/13b [1], 20.01.2014

 

OGH: § 43 begründet einen Abwehranspruch gegen unbefugten Namensgebrauch, wenn schutzwürdige Interessen des Namensträgers beeinträchtigt sind. Ein solches Interesse besteht vor allem darin, nicht mit einem anderen verwechselt oder nicht in eine tatsächlich nicht gegebene Beziehung zu einem anderen gebracht zu werden. Dabei genügt das Erwecken des Anscheins, es bestünden ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem Namensträger und demjenigen, der den Namen gebraucht. Entscheidend ist, welcher Eindruck durch den Namensgebrauch bei einem nicht ganz unbedeutenden Teil der angesprochenen Kreise entstehen kann.

 

Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht zutreffend angewendet, wenn es dem beklagten Verein das Führen des Namens „Freundeskreis [Name der Klägerin]“ untersagte. Denn der Begriff „Freundeskreis“ deutet auf eine Beziehung zwischen den Parteien, die vom Willen beider Seiten getragen wird. Ein nicht unerheblicher Teil des Publikums wird annehmen, dass der Beklagte die Klägerin mit deren zumindest impliziter Zustimmung ideell oder auch wirtschaftlich unterstützt und dafür - wie etwa der in der Revision genannte „Verein der Freunde der Wiener Staatsoper“ - gewisse Vergünstigungen erhält (zB Kartenkontingente) oder sonst mit ihr zusammenarbeitet (zB gemeinsame Veranstaltungen oder Publikationen). Dadurch unterscheidet sich ein „Freundeskreis“ von einem „Fanclub“, bei dem schon aus der Bezeichnung die zumindest mögliche Einseitigkeit des Verhältnisses zum Namensträger hervorgeht. Anders als bei einer kritisierenden Domain entsteht daher im vorliegenden Fall eine Zuordnungsverwirrung, die einen namensrechtlichen Abwehranspruch begründet.

 

Ein unzulässiger Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 EMRK) liegt nicht vor, weil der Beklagte die Klägerin weiterhin kritisieren und auch in seinem Namen auf sie Bezug nehmen darf. Anders als von der Revision angenommen könnte er dabei auch einen „positiv besetzten Namenszusatz“ wählen, solange dadurch nicht der Eindruck einer ideellen oder wirtschaftlichen Beziehung zwischen den Parteien entsteht. Auch das Verbot einer dem Namen der Klägerin „verwechselbar ähnlichen Bezeichnung“ ist in diesem Sinn zu verstehen. Es schließt einen auf die Klägerin Bezug nehmenden Namen der Beklagten nicht aus, solange er nicht den Eindruck einer auf Gegenseitigkeit beruhenden Beziehung hervorruft.