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25.04.2014 Zivilrecht

OGH: Kündigungsrecht des Versicherten aus Anlass eines Schadensfalls bei Transportversicherung – analoge Anwendung des § 96 Abs 1 VersVG?

Mangels planwidriger Gesetzeslücke kommt eine analoge Anwendung des gesetzlich geregelten Kündigungsrechts (§§ 96, 113 und 158 VersVG) im Schadensfall auf die Transportversicherung nicht in Betracht


Schlagworte: Versicherungsrecht, Transportversicherung, Kündigungsrecht, Versicherter, Schadensfall
Gesetze:

§§ 129 ff VersVG, § 96 VersVG

GZ 7 Ob 234/13g [1], 26.02.2014

 

Zwischen den Parteien wurde ein Transportversicherungsvertrag abgeschlossen, dem die AÖTB 1988 idF 1992 zugrunde liegen. Art 22 lautet:

 

„Kündigung

 

Ist der Versicherungsvertrag für mehrere Transporte oder auf Zeit abgeschlossen, so ist der Versicherer berechtigt, den Versicherungsvertrag nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles zu kündigen. Die Kündigung wird 14 Tage nach Zugang wirksam. Für Güter, die bei Wirksamwerden der Kündigung unterwegs sind, bleibt die Versicherung bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, der für das Ende des Versicherungsschutzes nach § 10 maßgeblich ist.“

 

OGH: Die Transportversicherung ist eine Sach-(Schadens-)versicherung zugunsten des jeweiligen Eigentümers des transportierten Gutes während seiner Beförderung gegen dabei typisch auftretende Gefahren. Es gilt bei ihr der Grundsatz der Allgefahrendeckung, sofern nicht bestimmte Schäden in den allgemeinen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden.

 

Mangels planwidriger Gesetzeslücke kommt eine analoge Anwendung des gesetzlich geregelten Kündigungsrechts (§§ 96, 113 und 158 VersVG) im Schadensfall auf die Transportversicherung nicht in Betracht.