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03.05.2014 Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob der Immobilienmakler gegenüber einem Verbraucher iSd KSchG jedes Mal die schriftliche Übersicht gem § 30b Abs 1 KSchG zu geben hat, wenn er einen Vermittlungsauftrag annimmt, auch wenn es sich um einen Gegenstand handelt, der bereits einmal Inhalt eines Vermittlungsauftrags - wenngleich zu anderen Bedingungen - war

Jedes Mal, wenn der Immobilienmakler einen Maklervertrag abschließt, hat er eine derartige Übersicht zu übergeben; ob von einem einzigen Vermittlungsauftrag auszugehen ist, in dessen Zuge sich die Parameter des vermittelten Geschäfts geändert haben, oder von mehreren Vermittlungsaufträgen bzw Maklerverträgen, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls


Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, besondere Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers, schriftliche Übersicht, Vermittlungsauftrag
Gesetze:

§ 30b KSchG

GZ 2 Ob 190/13z [1], 17.03.2014

 

OGH: Nach § 30b Abs 1 KSchG hat der Immobilienmakler vor Abschluss des Maklervertrags dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, eine schriftliche Übersicht mit bestimmtem Inhalt zu geben.

 

Daraus ergibt sich, dass der Immobilienmakler jedes Mal, wenn er einen Maklervertrag abschließt, eine derartige Übersicht zu übergeben hat. Dies heißt aber entgegen den Revisionsausführungen nicht, dass, wenn ursprünglich ein bestimmter Preis ins Auge gefasst wird, der Vertrag aber zu einem anderen Preis zustande kommt, pro Preis von einem eigenständigen Vermittlungsauftrag auszugehen wäre. Vielmehr sieht § 30b Abs 1 KSchG ausdrücklich vor, dass bei erheblicher Änderung der Verhältnisse die zu übergebende Übersicht richtigzustellen ist.

 

Ob aber von einem einzigen Vermittlungsauftrag auszugehen ist, in dessen Zuge sich die Parameter des vermittelten Geschäfts geändert haben, oder von mehreren Vermittlungsaufträgen bzw Maklerverträgen, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls, die im vorliegenden Fall schon im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang und die Tatsache, dass sich während dieses Zeitraums lediglich der Kaufpreis änderte, vertretbar gelöst wurde.

 

Nach § 30b Abs 1 KSchG ist eine Unterfertigung der schriftlichen Übersicht durch den Konsumenten nicht erforderlich. Dass lediglich der Erstbeklagte das die geänderte Provision enthaltene Kaufanbot unterschrieb, schadet daher nicht. Tatsächlich wurde die nach dieser Gesetzesstelle erforderliche Richtigstellung nach der ersten Änderung des Kaufpreises in schriftlicher Form vorgenommen.

 

Dass eine Richtigstellung der anfallenden Nebenkosten, insbesondere der Provision, der Maklerin nur dann möglich ist, wenn sie von den geänderten Verhältnissen überhaupt Kenntnis erlangt, ist evident und bedarf keiner weiteren Erörterung. Hier wurde die Klägerin den letzten Kaufpreisverhandlungen sowie der endgültigen Vertragsunterfertigung nicht zugezogen. Eine weitere Richtigstellung der Übersicht war ihr daher nicht möglich.