OGH > Verfahrensrecht
07.06.2014 Verfahrensrecht

OGH: Zur vorzeitigen Beendigung des Abschöpfungsverfahrens

Auch wenn die Quote von zumindest 50 % erst nach Verstreichen der Mindestfrist von 3 Jahren aber noch innerhalb der siebenjährigen Gesamtlaufzeit erbracht wird, ist das Abschöpfungsverfahren gem § 213 Abs 1 Z 1 IO vorzeitig unter Erteilung der Restschuldbefreiung zu beenden


Schlagworte: Abschöpfungsverfahren, vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung
Gesetze:

§ 213 IO

GZ 8 Ob 128/13a [1], 27.02.2014

 

OGH: Bei der in § 213 Abs 1 Z 1 KO genannten dreijährigen Frist handelt es sich um eine Mindestfrist. Aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass 3 Jahre der Laufzeit der Abtretungserklärung verstrichen sein müssen; für die Annahme, dass kein größerer Zeitraum der Laufzeit der Abtretungserklärung verstrichen sein darf, fehlt es hingegen im Gesetzeswortlaut an jeglichem Hinweis, obzwar ein solcher Hinweis des Gesetzgebers - hätte er eine Maximalfrist statuieren wollen - jedenfalls zu erwarten wäre.

Damit die Voraussetzungen für die zwingende Restschuldbefreiung nach § 213 Abs 1 Z 1 KO erfüllt sind, müssen daher beide im Gesetz genannten (Mindest-)Erfordernisse erfüllt sein: Zum einen müssen (mindestens) 3 Jahre der Laufzeit der Abtretungserklärung verstrichen sein, zum anderen müssen die Gläubiger während des Insolvenz- und Abschöpfungsverfahrens zumindest 50 % der Konkursforderungen erhalten.