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20.06.2014 Wirtschaftsrecht

OGH: Entscheidungsveröffentlichung gem § 37 KartG

Die in § 37 KartG angeordnete Entscheidungsveröffentlichung setzt eine Sachentscheidung in der Hauptsache voraus; Einstweilige Verfügungen (§ 48 KartG) sind im taxativen Katalog der zu veröffentlichenden Entscheidungen nicht angeführt und daher nicht zu veröffentlichen; abweisende Entscheidungen sind nicht nach § 37 Abs 1 KartG zu veröffentlichen


Schlagworte: Kartellrecht, Entscheidungsveröffentlichung
Gesetze:

§ 37 KartG

GZ 16 Ok 1/14 [1], 05.05.2014

 

OGH: Die in § 37 KartG angeordnete Entscheidungsveröffentlichung setzt eine Sachentscheidung in der Hauptsache voraus. Einstweilige Verfügungen (§ 48 KartG) sind im taxativen Katalog der zu veröffentlichenden Entscheidungen nicht angeführt und daher nicht zu veröffentlichen; abweisende Entscheidungen sind nicht nach § 37 Abs 1 KartG zu veröffentlichen.