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30.06.2014 Verfahrensrecht

OGH: (Neuerlicher) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts – zur Unterbrechung der Berufungsfrist iSd § 464 Abs 3 ZPO

Der Kläger, dem bereits ein Verfahrenshelfer beigegeben war, ließ sich aus eigenem Entschluss dennoch durch einen frei gewählten Rechtsanwalt vertreten; der gewillkürte Vertreter legte seine Vollmacht während der Berufungsfrist zurück und der Kläger stellte einen neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts; dem Kläger kommt die Schutzwirkung des § 464 Abs 3 ZPO nicht zu


Schlagworte: Berufungsfrist, (neuerlicher) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts, Unterbrechung der Berufungsfrist
Gesetze:

§ 464 ZPO

GZ 9 Ob 20/14b [1], 29.04.2014

 

Der Rekurswerber beruft sich auf den Schutzzweck des § 464 Abs 3 ZPO und führt aus, dass die Berufungsfrist mit der Zustellung an den bestellten Verfahrenshilfeanwalt neu zu laufen begonnen habe, weil der gewillkürte Vertreter des Klägers seine Vollmacht während der Berufungsfrist zurückgelegt habe.

 

OGH: Der Rekurswerber stellt die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der vom Kläger während offener Berufungsfrist gestellte (neuerliche) Verfahrenshilfeantrag unzulässig war, sodass er nicht zur Unterbrechung der Berufungsfrist iSd § 464 Abs 3 ZPO führte, nicht in Frage. Anders als in den von ihm für seinen Standpunkt ins Treffen geführten Entscheidungen 1 Ob 595/93 und 3 Ob 306/02z fehlt es daher im konkreten Fall an einem die Berufungsfrist unterbrechenden zulässigen Verfahrenshilfeantrag. Nach dem Schutzzweck des § 464 Abs 3 ZPO muss der Partei die Unterbrechung der Berufungsfrist zwar auch dann zustatten kommen, wenn sie bei der Stellung des Verfahrenshilfeantrags noch durch einen frei gewählten Rechtsanwalt vertreten ist. Die Unterbrechungswirkung tritt aber nach stRsp nur dann, wenn eine Partei innerhalb einer Rechtsmittelfrist erstmals einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts stellt, was hier aber gerade nicht der Fall war. Dem Kläger, dem bereits ein Verfahrenshelfer beigegeben war und der sich aus eigenem Entschluss dennoch durch einen frei gewählten Rechtsanwalt im Verfahren vertreten ließ, kommt daher im konkreten Fall die Schutzwirkung des § 464 Abs 3 ZPO nicht zu.