OGH > Zivilrecht
25.07.2014 Zivilrecht

OGH: „Zahlscheingebühr“ ist rechtswidrig

Nach § 27 Abs 6 ZaDiG darf der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten; die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Fall der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ist aber unzulässig


Schlagworte: Zahlscheingebühr, Mobilfunkvertrag, Versicherungsvertrag
Gesetze:

§ 27 ZaDiG, Art 52 RL 2007/64/EG (Zahlungsdienste-RL), § 41b VersVG

GZ 10 Ob 27/14i [1], 17.06.2014

 

OGH: § 27 Abs 6 ZaDiG setzt Art 52 Abs 3 der RL 2007/64/EG (Zahlungsdienste-RL) um. Im Interesse der Transparenz und des Wettbewerbs soll der Zahlungsdienstleister den Zahlungsempfänger nicht daran hindern, dem Zahler eine Ermäßigung für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments zu gewähren; allerdings darf der Zahlungsempfänger vom Zahler kein Entgelt für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsinstruments verlangen; effiziente Zahlungsinstrumente sollen nicht auf eine solche Weise unattraktiv gemacht werden.

Wie der EuGH im Verfahren C-616/11 ausgesprochen hat, findet Art 52 Abs 3 RL-2007/64/EG auf die Nutzung eines Zahlungsinstruments im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen einem Mobilfunkbetreiber als Zahlungsempfänger und seinem Kunden als Zahler Anwendung. Dies gilt in gleicher Weise für die Umsetzungsbestimmung des § 27 Abs 6 zweiter Satz ZaDiG.

Seit dem Inkrafttreten des VersRÄG 2013 ist auch in § 41b VersVG klargestellt, dass das Verbot des § 27 Abs 6 ZaDiG auch im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zur Anwendung gelangt. Danach darf der Versicherer - vorbehaltlich des § 27 Abs 6 ZaDiG - neben der Prämie nur solche Gebühren verlangen, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch das Verhalten des Versicherungsnehmers veranlasst worden sind; die Vereinbarung davon abweichender Nebengebühren ist unwirksam. Es ist daher auch in Versicherungsverträgen, die ab dem 1. 11. 2009 abgeschlossen wurden, die Vereinbarung von Sonderentgelten für bestimmte Zahlungsvorgänge unwirksam.