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14.10.2014 Zivilrecht

OGH: Zur Frage der Auswirkung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO auf die Vorschussgewährung nach § 4 Z 2 UVG

Auch nach Schaffung eines vorläufigen Unterhaltstitels (§ 382a EO) stehen Unterhaltsvorschüsse jedenfalls in Höhe der Differenz zwischen Richtsatz und vorläufigem Unterhaltstitel nach § 382a EO zu


Schlagworte: Familienrecht, Exekutionsrecht, Unterhaltsvorschuss, einstweilige Verfügung, Richtsatzhöhe
Gesetze:

§ 4 UVG § 382a EO, § 231 ABGB

GZ 10 Ob 32/14z [1], 17.06.2014

 

OGH: Auch nach Schaffung eines vorläufigen Unterhaltstitels (§ 382a EO) stehen Unterhaltsvorschüsse jedenfalls in Höhe der Differenz zwischen Richtsatz und vorläufigem Unterhaltstitel nach § 382a EO zu.

 

Auf die Frage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen bei einer „Kombination“ von Vorschüssen nach § 4 Z 2 UVG und solchen auf Grundlage nach § 382a EO Unterhaltsvorschüsse in voller Richtsatzhöhe zu gewähren sind, braucht hier nicht eingegangen zu werden.