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14.10.2014 Verfahrensrecht

OGH: Zur Wirksamkeit einer Zustellung durch Hinterlegung an der bisherigen Abgabestelle, wenn das Gericht bei einer Meldeanfrage die neue Abgabestelle ohne Schwierigkeiten feststellen hätte können

Die unterlassene Mitteilung der Änderung der zustellungsfähigen Anschrift löst die Rechtsfolge des § 8 Abs 2 ZustG aus, wenn der Partei das gegenständliche Verfahren bekannt war ; dies gilt auch dann, wenn der Wechsel des Wohnsitzes (nur) der Meldebehörde angezeigt wurde; erlangt das Gericht von der Änderung der Abgabestelle keine Kenntnis, so ist ihm die Feststellung der nunmehrigen Abgabestelle regelmäßig schon deshalb nicht "ohne Schwierigkeiten" möglich, weil es gar keinen Grund hat, Nachforschungen anzustellen


Schlagworte: Zustellrecht, Änderung der Abgabestelle, Ausforschungspflicht
Gesetze:

§ 8 ZustG, § 17 ZustG, § 23 ZustG

GZ 2 Ob 207/13z [1], 09.07.2014

 

OGH: Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde nach § 8 Abs 1 ZustG unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist nach § 8 Abs 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden kann. § 23 ZustG regelt die Anordnung und Durchführung der Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch.

 

Als „bisherige Abgabestelle“ iSd § 8 Abs 1 ZustG ist jene Abgabestelle anzusehen, die nach dem Kenntnisstand der Partei im konkreten Verfahren der Behörde als ihre Abgabestelle bekannt ist. Die Behörde hat Erhebungen zur Ermittlung einer neuen Abgabestelle durchzuführen, wobei sie allerdings nur verpflichtet ist, einfache, zumutbare Hilfsmittel heranzuziehen. Sie entspricht idR ihrer Ausforschungspflicht, wenn sie bei natürlichen Personen eine entsprechende Anfrage an die Meldebehörde richtet.

 

§ 8 ZustG lässt allerdings den Fall ungeregelt, dass das Gericht von der Änderung der Abgabestelle auch durch die Zustellbehörde keine Kenntnis erlangt und sich daher zu Nachforschungen über die Abgabestelle des Empfängers nicht veranlasst sehen kann.

 

In der Entscheidung 4 Ob 174/01v, der eine solche Fallkonstellation zugrunde lag, widersprach der OGH der Meinung des damaligen Rekursgerichts, dass bei fehlender Kenntnis des Prozessgerichts von der Änderung der Abgabestelle nur dann wirksam zugestellt werden könne, wenn sich die Partei tatsächlich noch an der früheren Abgabestelle aufhalte. Er folgte hingegen der Rsp des VwGH, wonach die Partei mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung der Änderung der Abgabestelle die Gefahr trage, dass an der früheren Abgabestelle zugestellt werde und die Behörde die Änderung nicht ohne Schwierigkeiten erkennen könne. In einem solchen Fall könne an dieser Abgabestelle zugestellt werden, gleichgültig, wo sich die Partei befunden habe und welche Abgabestelle für sie zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre). Der 4. Senat argumentierte, dem Gericht sei die Feststellung der nunmehrigen Abgabestelle schon deshalb nicht „ohne Schwierigkeiten“ möglich, weil es gar keinen Grund habe, Nachforschungen anzustellen. Im (damals) vorliegenden Fall komme noch hinzu, dass dem Gericht die Feststellung einer neuen Abgabestelle auch dann nicht möglich gewesen wäre, wenn es von der Änderung erfahren hätte. Die Hinterlegung nach § 17 ZustG habe demnach die Wirkung der Zustellung.

 

An dieser Rsp hat in der Folge sowohl der VwGH als auch der OGH festgehalten.

 

Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte Kenntnis von dem gegen sie anhängigen Verfahren, weshalb sie gem § 8 Abs 1 ZustG zur unverzüglichen Mitteilung der Änderung ihrer Abgabestelle (an der ihr zuvor mehrmals zugestellt worden war) an das Erstgericht verpflichtet war. Wegen der Verletzung der Mitteilungspflicht wurde ihr die Ladung zur Tagsatzung vom 5. 10. 2012 an der früheren Abgabestelle durch Hinterlegung zugestellt. Diese Zustellung war iSd erörterten Rsp des OGH rechtswirksam. Weder die vom Berufungsgericht dagegen ins Treffen geführten Umstände, noch der aktuelle Stand der Diskussion in der Lehre bieten Argumente, die ausreichenden Anlass geben könnten, um von dieser Rsp wieder abzugehen. Dass dem Gericht selbst bei Kenntnis der Änderung der Abgabestelle die Feststellung einer neuen Abgabestelle nicht möglich gewesen wäre, bildete in der Entscheidung 4 Ob 174/01v keine tragende, sondern nur eine zusätzliche Begründung für das dort erzielte Ergebnis. Es vermag daher an der Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts nichts zu ändern, dass die Beklagte der Meldebehörde den Wechsel ihres Wohnsitzes angezeigt hat. Im Übrigen war die Beklagte schon vor diesem Wechsel zur Tagsatzung vom 20. 2. 2012 nicht erschienen. Umso weniger musste das Erstgericht Nachforschungen iZm ihrem neuerlichen Nichterscheinen anstellen.

 

Der OGH hat in zwei Entscheidungen (8 Ob 507, 508/92; 10 Ob 2148/96x) die Ansicht vertreten, die Anwendung des § 8 ZustG gegenüber einer ausländischen Prozesspartei setze voraus, dass sie ihr (entweder) mit Rechtsbelehrung bekannt gemacht werde oder das Prozessrecht ihres Heimatstaats eine gleichartige Zustellvorschrift kenne. In beiden Fällen hatte der Empfänger seine „bisherige Abgabestelle“ (§ 8 Abs 1 ZustG) im Ausland gehabt.

 

Aus den (nur) mit einem Hinweis auf § 2 ABGB begründeten Bedenken Gitschthalers, es sei fraglich, ob eine Zustellung nach § 8 Abs 2 ZustG nicht auch bei einer bisherigen Abgabestelle im Inland einer Bedachtnahme auf das Heimatrecht des Empfängers oder einer entsprechenden Belehrung bedürfte, wenn es sich tatsächlich um eine ausländische Partei handle, ist für die Beklagte - eine polnische Staatsangehörige - nichts zu gewinnen. § 2 ABGB bringt gerade zum Ausdruck, dass gehörig kundgemachte Gesetze ohne Rücksicht auf die Kenntnis der Normadressaten anzuwenden sind. Die Frage, ob und inwieweit die Beklagte ein „Verschulden“ an der Unkenntnis treffen könnte, ihr allfällige Rechtsunkenntnis also vorwerfbar wäre, stellt sich im gegebenen Zusammenhang nicht).