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24.12.2014 Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob einem (als Rechtsanwalt) bestellten Sachwalter die Wahrung des persönlichen Kontakts iSd § 282 ABGB ausdrücklich persönlich obliegt oder er sich hiezu auch geeigneter Vertreter bedienen kann

Der in § 282 ABGB vorgesehene monatliche persönliche Kontakt stellt eine Richtschnur dar; der Sachwalter kann im Einzelfall die Erledigung einzelner Aufgaben an Mitarbeiter delegieren; dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen


Schlagworte: Sachwalterschaft, behinderte Person, persönlicher Kontakt
Gesetze:

§§ 268 ff ABGB, § 282 ABGB

GZ 10 Ob 72/14g [1], 25.11.2014

 

OGH: Der erkennende Senat schließt sich der in der Lehre vertretenen Auffassung an, dass der in § 282 ABGB vorgesehene monatliche persönliche Kontakt eine Richtschnur darstellt und der Sachwalter im Einzelfall die Erledigung einzelner Aufgaben an Mitarbeiter delegieren kann. Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall haben nach den zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts innerhalb von fünf Monaten insgesamt sechs Hausbesuche der Sachwalterin bzw deren Mitarbeiterin, deren Eignung nicht in Zweifel steht, bei der Betroffenen stattgefunden und die Betroffene wird im Rahmen der 24-Stunden-Pflege rund um die Uhr professionell gepflegt und betreut. Darüber hinaus bestehen nach der Aktenlage zwischen dem Sohn bzw der Tochter der Betroffenen, die sich ebenfalls intensiv um ihre Mutter kümmern, und der Sachwalterin sehr häufige Kontakte, bei denen ebenfalls Anregungen bzw Beschwerden an die Sachwalterin herangetragen werden. Aufgrund dieser Umstände kann im vorliegenden Fall jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die bestellte Sachwalterin ihrer Verpflichtung im Rahmen der Personensorge, Kontakt mit der Betroffenen zu halten und sich um die Gewährung von ärztlicher und sozialer Betreuung zu bemühen, in ausreichendem Ausmaß nachkommt.