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04.03.2015 Zivilrecht

OGH: Hat der Halbbruder eines bei einem Verkehrsunfall Getöteten gegenüber den dafür verantwortlichen Schädigern Anspruch auf ein Schmerzengeld, wenn der Unfalltod zunächst eine psychische Erkrankung der gemeinsamen Mutter hervorrief, die ihrerseits zu einer Störung der Beziehung zwischen ihr und dem Schmerzengeldwerber führte, welche schließlich auch eine psychische Erkrankung des Schmerzengeldwerbers verursachte?

Kein Schadenersatz für bloß mittelbar ausgelöste krankheitswertige Beeinträchtigung


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schmerzengeld, mittelbar ausgelöste krankheitswertige Beeinträchtigung, unfallbedingte „schwerste“ Verletzung
Gesetze:

 

§ 1325 ABGB, §§ 1295 ff ABGB

 

GZ 2 Ob 215/14b [1], 18.12.2014

 

Der Halbbruder des damals zehn Jahre alten Klägers wurde bei einem Motorradunfall getötet. Die emotional schwerst belastete Mutter war danach nur eingeschränkt in der Lage, sich den Bedürfnissen des Klägers zu widmen. Dadurch wurde bei diesem eine psychische Erkrankung ausgelöst. Der Kläger begehrte von den für die Unfallfolgen Haftenden ein Schmerzengeld von 7.000 EUR.

 

OGH: Die krankheitswertige Beeinträchtigung des Zweitklägers ist nicht unmittelbar durch den Unfall, sondern nur mittelbar, nämlich durch die unfallkausale Beeinträchtigung der Erstklägerin, entstanden. In einem solchen Fall würde nach der Rsp die Ersatzfähigkeit des seelischen Ungemachs des Zweitklägers eine (hier nicht vorliegende) unfallbedingte „schwerste“ Verletzung der Erstklägerin voraussetzen. In vergleichbaren Fällen hat der OGH eine „schwerste“ Verletzung und damit die Ersatzfähigkeit verneint.