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25.03.2015 Zivilrecht

OGH: § 37 Abs 3 Z 1 MRG – ist erst ab dem siebten Antragsgegner die namentliche Nennung im verfahrenseinleitenden Antrag nicht nötig?

Die Interpretation des Rekursgerichts, wonach die ersten sechs Parteien zwingend namentlich genannt werden müssten, die folgenden jedoch nicht, widerspricht den Intentionen des Gesetzgebers zu - verglichen mit der Vorgängerbestimmung - erweiterten Verfahrenserleichterungen


Schlagworte: Mietrecht, Außerstreitverfahren, Parteistellung von mehr als sechs Personen, namentliche Nennung im verfahrenseinleitenden Antrag
Gesetze:

 

§ 37 MRG, § 10 AußStrG

 

GZ 5 Ob 3/15z, 27.01.2015

 

Zwei Wohnungseigentümerinnen begehrten mit ihrem verfahrenseinleitenden Antrag die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft und bezeichneten als Antragsgegner „die übrigen Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG *****, gemäß beiliegendem Grundbuchsauszug“.

 

OGH: Kommt auf einer Seite mehr als sechs Personen Parteistellung zu, so kann im verfahrenseinleitenden Antrag die namentliche Nennung dieser Personen durch die allgemeine Bezeichnung ihrer Rechtsstellung und die Vorlage eines Verzeichnisses dieser Personen ersetzt werden (§ 37 Abs 3 Z 1 MRG).

 

Mit dieser Bestimmung, die nach § 52 Abs 2 WEG auch in diesem wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren anzuwenden ist, wurde die Anordnung des zweiten Satzes der bisherigen Z 3 des § 37 Abs 3 MRG aF (Ersetzung der namentlichen Bezeichnung der Hauptmieter als Antragsgegner durch die Vorlage eines Mieterverzeichnisses) übernommen und auf alle denkbaren Fallkonstellationen einer Parteienmehrheit auf einer Seite erweitert. Sie kommt für Mehrheiten sowohl auf Mieter- als auch auf Vermieterseite, sowohl auf Antragsteller- als auch auf Antragsgegnerseite in Betracht. Entsprechend der Regelung über die Zustellung durch Anschlag in Z 5 wird diese Möglichkeit aber an die Mindestanzahl von sieben Personen auf einer Seite geknüpft.

 

Die Interpretation des Rekursgerichts, wonach die ersten sechs Parteien zwingend namentlich genannt werden müssten, die folgenden jedoch nicht, widerspricht daher den Intentionen des Gesetzgebers zu - verglichen mit der Vorgängerbestimmung - erweiterten Verfahrenserleichterungen. Die vom Gesetzgeber gewählte Mindestanzahl von sieben Personen entspricht der Anordnung in § 37 Abs 3 Z 5 MRG und § 52 Abs 2 Z 4 WEG. Dort wird aber ausdrücklich die individuelle Zustellung an einen vom Gericht zu bestimmenden Hauptmieter oder Wohnungseigentümer gefordert, wenn mehr als sechs Hauptmietern oder Wohnungseigentümern Parteistellung zukommt. Eine vergleichbare Anordnung zur Individualisierung zumindest einer von mehr als sechs Parteien auf einer Seite enthält § 37 Abs 3 Z 1 MRG jedoch nicht.

 

Nach stRsp des OGH kommt die Parteistellung den jeweiligen Eigentümern im wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren entsprechend der grundbücherlichen Eintragung zu, jedoch müssen im Kopf einer Entscheidung die Anführung der Parteien nicht ständig aktualisiert werden. Der OGH hat bereits klargestellt, dass Verfahrensparteien nur dann namentlich im Spruch der Entscheidung angeführt werden müssen, wenn sie mit einer Kostenersatzpflicht belegt werden.

 

Zur allgemeinen Anordnung des § 10 Abs 3 AußStrG, wonach der Antragsteller Namen und Anschriften der ihm bekannten anderen Parteien anzugeben hat, findet sich im Schrifttum die Auffassung, dass ein Verbesserungsverfahren überflüssig sei, wenn dem Gericht selbst weitere Parteien bekannt sind. Grundsätzlich müssen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers Mängel, die weitere Verfahrensschritte gar nicht hindern, nicht verbessert werden und sind unbeachtlich. Sind dem Außerstreitgericht daher aufgrund eines vorgelegten Grundbuchsauszugs Namen und Anschrift sämtlicher Antragsgegner bekannt, wäre auch iSd § 10 Abs 3 AußStrG ein Verbesserungsauftrag überflüssig, weil der Fortgang des gesetzmäßigen Verfahrens nicht gehindert ist.

 

Die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags ist aus diesen Erwägungen zu Unrecht erfolgt.