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13.04.2015 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Frage der Anrechnung des bis zum Austrittstag gezahlten laufenden Entgelts auf den Grenzbetrag nach § 1 Abs 4 IESG für die im selben Kalendermonat gebührende Kündigungsentschädigung

Fallen bei Austritt innerhalb eines laufenden Entlohnungszeitraums Ansprüche auf laufendes Entgelt und Kündigungsentschädigung zusammen, dann ist die Sicherung beider Ansprüche insgesamt mit dem Grenzbetrag nach § 1 Abs 4 IESG beschränkt


Schlagworte: Insolvenz-Entgelt, Kündigungsentschädigung, Anrechnung
Gesetze:

 

§ 1 IESG, § 25 IO

 

GZ 8 ObS 7/14h [1], 23.01.2015

 

OGH: Nach § 1 Abs 4 IESG ist der jeweilige Grenzbetrag um die vom Arbeitgeber bzw der Masse auf den Einzelanspruch geleisteten Zahlungen zu vermindern, und zwar ungeachtet allfälliger abweichender Widmungen.

 

Fallen bei Austritt innerhalb eines laufenden Entlohnungszeitraums Ansprüche auf laufendes Entgelt und Kündigungsentschädigung zusammen, dann ist die Sicherung beider Ansprüche insgesamt mit dem Grenzbetrag nach § 1 Abs 4 IESG beschränkt. Vom Dienstgeber bzw Insolvenzverwalter auf den laufenden Entgeltanspruch gezahlte Beträge sind auf den gemeinsamen Grenzbetrag anzurechnen.