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22.06.2015 Zivilrecht

OGH: Zur Frage, welche Gewichtung der abgelegten Radfahrprüfung bei der Ersatzpflicht eines zehnjährigen Radfahrers bei einer Haftung nach dem ersten Fall des § 1310 ABGB zukommt, wenn dieser sich in einer gewissen Aufregung und Ablenkung befunden hat und andererseits den Geschädigten kein Mitverschulden trifft

Mag nun zwar der Gesetzgeber im Hinblick auf die Bestimmung des § 65 StVO bereits Kindern über 10 Jahren die Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Radfahrer zutrauen, ändert dies nichts daran, dass unmündige Minderjährige von der Rechtsordnung prinzipiell als nicht deliktsfähig angesehen werden (§ 176 ABGB); es kann von ihnen nicht ohne weiteres verlangt werden, in einer psychisch belastenden Situation ruhig und besonnen am Verkehrsgeschehen teilzunehmen, und sich nicht auf eine bestimmte, ihnen vorrangig erscheinende Aufgabe, hier dem verunglückten Freund zu helfen, zu konzentrieren und nicht nicht darüber sonstige sich gleichzeitig stellende Anforderungen, wie hier die Beachtung grundlegender Straßenverkehrsregeln, aus dem Auge zu verlieren; unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist der OGH der Ansicht, dass die zugestandene Haftung des Beklagten für ein Viertel des Schadens des Klägers dem Billigkeitsgedanken des § 1310 erster Fall ABGB ausreichend und fallbezogen gerecht wird


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, unmündiger Schädiger, Billigkeitshaftung, Radfahrprüfung
Gesetze:

 

§ 1310 ABGB, § 65 StVO

 

GZ 2 Ob 31/15w [1], 09.04.2015

 

OGH: Nach § 65 Abs 1 StVO muss der Lenker eines Fahrrades mindestens 12 Jahre alt sein. Kindern unter 12 Jahren ist nach Abs 2 der Bestimmung über Antrag die behördliche Bewilligung zu erteilen, wenn das Kind das 10. Lebensjahr vollendet hat und anzunehmen ist, dass es die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie Kenntnisse der straßenpolizeilichen Vorschriften besitzt. Über die erteilte Bewilligung hat die Behörde eine Bestätigung, den Radfahrausweis, auszustellen.

 

§ 65 StVO gestattet somit Kindern über 12 Jahren die selbständige Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Radfahrer und traut ihnen damit verkehrsgerechtes Verhalten zu. Dies kann von den übrigen Verkehrsteilnehmern daher erwartet werden.

 

Diese Zulassung als Radfahrer besagt aber noch nicht, dass Kinder in diesem Alter im gleichem Maße verantwortlich sind wie Erwachsene. Es entspricht vielmehr der stRsp, dass das Verschulden unmündiger Minderjähriger idR milder zu beurteilen ist als unter sonst gleichen Umständen jenes Erwachsener. Ob einem minderjährigen Kind ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, hängt von seiner Einsichtsfähigkeit ab, die umso eher abzulehnen ist, je entfernter das Alter von der Mündigkeitsgrenze liegt. Eine Handlung kann einem Unmündigen als Verschulden angelastet werden, wenn er der Mündigkeit nahe war und ihm sein Verhalten ohne weiteres als gefährlich erkennbar sein musste.

 

So ist ein 11-jähriges Kind, das mit behördlicher Bewilligung ein Fahrrad lenkt, hinsichtlich seines Verschuldens an einem Verkehrsunfall nicht wie ein mündiger Minderjähriger zu behandeln.

 

Auch ein 10-jähriger Bub mit Radfahrprüfung ist noch als Kind iSd § 3 StVO anzusehen. Zwar ist von einem 10 Jahre alten Schulkind die Einsicht in grundlegende Verkehrsregeln zu erwarten, und kann auch von einem 9-jährigen Knaben die grundsätzliche Einsicht in einfache Verkehrsregeln erwartet werden, doch ist ihr Mitverschulden jedenfalls geringer zu bewerten als das von Erwachsenen.

 

In der Entscheidung 2 Ob 4/92 wurde deshalb dargelegt, dass im dortigen Fall (Vorrangverletzung durch PKW-Lenker, Kurvenschneiden des minderjährigen Radfahrers) bei einem Erwachsenen ein gleichteiliges Verschulden anzunehmen wäre, im Hinblick auf das Alter des Klägers von rund 12 Jahren im Unfallszeitpunkt sein Mitverschulden aber auf ein Drittel zu reduzieren sei.

 

Im vorliegenden Fall ist aber weiters zu berücksichtigen, dass es sich nicht um einen Fall der Beurteilung des „Mitverschuldens“ des klagenden Kindes bei Geltendmachung eigener Ansprüche handelt, sondern dass umgekehrt das Kind nach § 1310 ABGB in Anspruch genommen wird.

 

Deliktsunfähige Schädiger trifft aber grundsätzlich keine Haftung. In den Fällen des § 1310 ABGB besteht nur eine ausnahmsweise Haftung des unmündigen Schädigers, die es dem billigen Ermessen des Richters überlässt, das Maß des zu leistenden Schadenersatzes festzustellen, das uU den ganzen Betrag erreichen kann, aber nicht erreichen muss.

 

§ 1310 ABGB ordnet also eine Haftung grundsätzlich Deliktsunfähiger nach Maßgabe der Billigkeit an. Das Gericht soll nach dem Wortlaut des § 1310 ABGB mit Erwägung des Umstands, ob den Schädiger „ungeachtet er gewöhnlich seines Verstandes nicht mächtig ist“, in dem bestimmten Falle nicht dennoch ein Verschulden zur Last liege, auf den ganzen Ersatz oder doch einen billigen Teil desselben erkennen.

 

Bei dieser ausnahmsweisen Haftung des unmündigen Schädigers bleibt es in jedem der in § 1310 ABGB genannten Ausnahmefälle somit dem billigen Ermessen des Richters überlassen, das Maß des zu leistenden Schadenersatzes festzusetzen, das uU den ganzen Betrag des Schadens erreichen kann, aber nicht erreichen muss. Bereits im Verfahren über den Anspruchsgrund ist zu entscheiden, ob einem minderjährigen Beklagten trotz Bejahung seines Verschuldens mit Rücksicht auf die besonderen Umstände nach Billigkeit nicht doch nur ein Teil des Schadens zum Ersatz auferlegt werden darf.

 

Dabei sind alle vorhandenen Elemente in die Billigkeitserwägung einzubeziehen - so etwa auch das vom Revisionswerber angesprochene Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung auf Seiten des Schädigers. Nach den konkreten Umständen kann es also auch der Billigkeit entsprechen, die Haftung des Schädigers auf das Maß der Deckung durch die Haftpflichtversicherung zu beschränken - auf welchen Anwendungsfall des § 1310 ABGB der Kläger seinen Anspruch jedoch ohnedies ausdrücklich nicht stützt.

 

Die Deliktsfähigkeit Unmündiger im Rahmen des § 1310 ABGB ist unter Berücksichtigung ihrer Einsichtsfähigkeit und der Art ihres Verhaltens im konkreten Einzelfall zu prüfen. Die Verantwortlichkeit ist in jedem Einzelfall unter Bedachtnahme auf das bei ihnen zur Unfallszeit vorhandene Maß an Einsicht und auf die Art ihres ursächlichen Verhaltens zu beurteilen.

 

Nach den Feststellungen wohnt der Beklagte in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft für Kinder und Jugendliche und besucht mittlerweile ein Bundesrealgymnasium; auch hat er die freiwillige Radfahrprüfung bereits wenige Wochen vor dem Unfall bestanden. Auch wenn daher keine näheren Feststellungen zu seiner persönlichen Entwicklung getroffen wurden, kann daraus doch der Schluss gezogen werden, dass das Kind zumindest altersgemäß entwickelt ist und war. Weiters ist iSd Judikatur zu beachten, dass zu seinen Gunsten keine Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. Zuletzt kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte im Unfallszeitpunkt durch die Verletzung seines Freundes auf dem Fußballplatz und die Tatsache, dass er dessen Mutter nicht erreichen konnte, aufgeregt und abgelenkt war, was ihm auch der Kläger nicht prinzipiell abspricht.

 

Mag nun zwar der Gesetzgeber im Hinblick auf die Bestimmung des § 65 StVO bereits Kindern über 10 Jahren die Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Radfahrer zutrauen, ändert dies nichts daran, dass unmündige Minderjährige von der Rechtsordnung prinzipiell als nicht deliktsfähig angesehen werden (§ 176 ABGB). Es kann von ihnen nicht ohne weiteres verlangt werden, in einer psychisch belastenden Situation ruhig und besonnen am Verkehrsgeschehen teilzunehmen, und sich nicht auf eine bestimmte, ihnen vorrangig erscheinende Aufgabe, hier dem verunglückten Freund zu helfen, zu konzentrieren und nicht nicht darüber sonstige sich gleichzeitig stellende Anforderungen, wie hier die Beachtung grundlegender Straßenverkehrsregeln, aus dem Auge zu verlieren.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist der OGH der Ansicht, dass die zugestandene Haftung des Beklagten für ein Viertel des Schadens des Klägers dem Billigkeitsgedanken des § 1310 erster Fall ABGB ausreichend und fallbezogen gerecht wird.