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22.09.2015 Zivilrecht

OGH: Schadenersatzanspruch des Scheinvaters

Die Rsp gewährt demjenigen, der die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind anerkannt, dann aber dieses Anerkenntnis erfolgreich angefochten hat, nur dann einen auf § 1295 Abs 2 ABGB gestützten Schadenersatzanspruch gegen die Mutter des Kindes, wenn sie die Abgabe des Anerkenntnisses durch bewusst wahrheitswidrige Angaben veranlasst hatte; bloß fahrlässiges Handeln genügt nicht


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Familienrecht, Scheinvater, bewusst wahrheitswidrige Angaben
Gesetze:

 

§§ 1295 ff ABGB, § 144 ABGB, § 145 ABGB, § 149 ABGB, § 163a ABGB aF

 

GZ 8 Ob 125/14m, 30.07.2015

 

OGH: Den Vorinstanzen ist beizupflichten, dass die Existenz der nicht vom Kläger stammenden Tochter die Behauptung der Beklagten, es habe im gesamten empfängniskritischen Zeitraum überhaupt keinen Mehrverkehr gegeben, als objektiv unrichtig beweist. Daraus ist aber für die Beurteilung des Verschuldens der Beklagten an der unrichtigen Auskunft und die Erfüllung des Haftungsmaßstabs noch nichts gewonnen.

 

Gem § 163a Abs 1 ABGB aF (§ 149 ABGB nF) hat die Mutter eines unehelichen Kindes das Recht, den Namen des Vaters nicht bekanntzugeben. Allein aus der Ausübung dieses Schweigerechts kann kein Schadenersatzanspruch abgeleitet werden.

 

Nach hA gibt es kein absolutes Persönlichkeitsrecht, nicht für den Vater eines Kindes zu gelten, das man nicht gezeugt hat. Ein Mann, für den die gesetzliche Vaterschaftsvermutung gilt, muss für die Entkräftung dieser Vermutung Sorge tragen.

 

Die Rsp gewährt demjenigen, der die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind anerkannt, dann aber dieses Anerkenntnis erfolgreich angefochten hat, nur dann einen auf § 1295 Abs 2 ABGB gestützten Schadenersatzanspruch gegen die Mutter des Kindes, wenn sie die Abgabe des Anerkenntnisses durch bewusst wahrheitswidrige Angaben veranlasst hatte. Bloß fahrlässiges Handeln genügt nicht.

 

Der hier zu beurteilende Fall ist aber dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin selbst nach den im Revisionsverfahren bindenden Feststellungen - welche Berechnungen sie auch immer angestellt haben mag - stets von der Vaterschaft des Klägers überzeugt war. Die Vorinstanzen sind nur davon ausgegangen, dass sie die mögliche Vaterschaft eines anderen Mannes erkennen hätte müssen. Dies begründet (allenfalls grobe) Fahrlässigkeit, aber nicht Vorsatz.

 

Die vom Berufungsgericht für seine Rechtsauffassung zitierte Entscheidung des OGH 6 Ob 48/98x ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil die dort Beklagte wider besseres Wissen einen Mehrverkehr im empfängniskritischen Zeitraum gegenüber dem Scheinvater geleugnet hatte.