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19.10.2015 Zivilrecht

OGH: Verletzung der Rettungspflicht nach § 62 VersVG (hier unterließ es die VN nach dem Diebstahl ihres kasko-versicherten Kfz nachträglich mit dem Autohersteller einen Vertrag abzuschließen, um das eingebaute Ortungssystem zu aktivieren)

Es ist nicht zweifelhaft, dass ein unversicherter Versicherungsnehmer die nachträgliche Freischaltung des GPS-Systems verfolgt hätte, um die an sich mögliche Ortung seines Fahrzeugs zumindest zu versuchen


Schlagworte: Versicherungsrecht, Kaskoversicherung, Rettungspflicht, nachträgliche Fahrzeugortung, nachträglicher Vertragsabschluss, GPS
Gesetze:

 

§ 62 VersVG, AKKB 2010

 

GZ 7 Ob 120/15w [1], 02.09.2015

 

OGH: Die Rettungspflicht ist eine Obliegenheit mit gesetzlich geregelter Vergeltungssanktion. In den Fällen, in denen sich Leistungsfreiheit aus dem Gesetz ergibt, muss nur ein Sachverhalt im Rahmen dieser Gesetzesbestimmung behauptet und der Anspruch bestritten werden.

 

Gem § 62 VersVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und hat dabei, soweit ihm dies möglich ist, Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Hat der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer von seiner Leistungsverpflichtung befreit, es sei denn, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer hat der Versicherer nur insoweit eine Leistung zu erbringen, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheit nicht geringer gewesen wäre.

 

Nach § 62 VersVG ist demnach der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalls den Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern. Er hat unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz des Rettungsaufwands durch den Versicherer. Mit dem Beginn des Ereignisses, das idR wahrscheinlich den Schaden herbeiführen wird, beginnt die Abwendungs- und Minderungspflicht. Die Rettungspflicht gilt zeitlich unbeschränkt, so lange der Schaden abgewendet oder gemindert oder der Umfang der Entschädigung gemindert werden kann. Sie verlangt inhaltlich vom Versicherungsnehmer, die ihm in der jeweiligen Situation möglichen und zumutbaren Rettungsmaßnahmen unverzüglich und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu ergreifen, wie wenn er nicht versichert wäre. Er hat in der jeweiligen Situation unverzüglich, auch wenn der Erfolg zweifelhaft ist, einzuschreiten. Der Inhalt der Rettungspflicht bestimmt sich danach, wie sich der Versicherungsnehmer verständiger Weise verhalten hätte, wenn er nicht versichert wäre. Die konkret in Betracht kommende Maßnahme muss generell geeignet sein, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Zu zweck- oder sinnlosen Rettungsmaßnahmen ist der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet.

 

Der Versicherer hat den Verstoß gegen die Obliegenheit, der Versicherungsnehmer das Fehlen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zu beweisen. Misslingt dem Versicherungsnehmer dieser Beweis, so muss er nachweisen, welcher Teil des Schadens mit Sicherheit auch bei korrektem Verhalten entstanden wäre.

 

Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, das der PKW der Klägerin über ein Ortungssystem verfügte, dass durch nachträglichen Vertragsabschluss mit dem Hersteller auch aktiviert hätte werden können, was die Klägerin jedoch ablehnte, obwohl sie dafür nach ihren eigenen Behauptungen lediglich mit einem Aufwand von ungefähr 250 EUR (für 1 Jahr) rechnete. Die Ortung hätte sodann mit entsprechendem gerichtlichen Beschluss erfolgen können.

 

Vor diesem Hintergrund ist es nicht zweifelhaft, dass ein unversicherter Versicherungsnehmer die nachträgliche Freischaltung des GPS-Systems verfolgt hätte, um die an sich mögliche Ortung seines Fahrzeugs zumindest zu versuchen. Damit hat die Beklagte die Obliegenheitsverletzung dargetan. Da die Klägerin diesen nachträglichen Vertragsabschluss - ohne nachvollziehbare Begründung - ablehnte, hat sie den Entschuldungsbeweis nicht erbracht. Im Übrigen steht nicht fest, dass bei nachträglicher Aktivierung des Ortungssystems, das Fahrzeug nicht gefunden worden wäre, sodass die Klägerin auch den Beweis nicht erbrachte, dass der Schaden bei korrektem Verhalten nicht entstanden wäre.

 

Zusammengefasst folgt, dass die Beklagte bereits aufgrund der Verletzung der Rettungsobliegenheit nach § 62 VersVG durch die Klägerin leistungsfrei ist, ohne dass es eines weiteren Eingehens auf die Frage einer Aufklärungspflichtverletzung nach Art 7.3.2 AKKB bedurfte.