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16.11.2015 Wirtschaftsrecht

OGH: Geschäftsführerhaftung nach § 25 GmbHG

Eine allfällige Vereinbarung, durch die ein Geschäftsführer von jeder Mitwirkung an der Geschäftsführung ausgeschlossen würde, ist nach der Rsp von vornherein unwirksam; auch ein - allenfalls die bloße Eigenschaft als „Strohmann“ indizierendes - auffallend geringes Entgelt entbindet den Geschäftsführer nicht von seinen gesellschaftsrechtlichen Pflichten


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, Geschäftsführerhaftung, Strohmann
Gesetze:

 

§ 25 GmbHG

 

GZ 6 Ob 139/15g [1], 31.07.2015

 

OGH: Bei der Regelung des § 25 GmbHG handelt es sich nach völlig einhelliger Auffassung um eine im Interesse der Allgemeinheit bzw zum Schutz der Gläubiger getroffene zwingende Bestimmung, sodass diese für alle Geschäftsführer ohne Rücksicht auf die interne Gestaltung ihres Rechtsverhältnisses zur Gesellschaft gilt. § 25 GmbHG schließt daher die Anwendung des DHG für solche Dienstnehmer einer GmbH aus, welche zugleich ihre Geschäftsführer sind.

 

Zwar trifft den Geschäftsführer im Rahmen des § 25 GmbHG keine reine Erfolgshaftung; die in § 84 Abs 2 Satz 2 AktG statuierte Beweislastumkehr ist aber nach stRsp auf den Geschäftsführer einer GmbH analog anzuwenden.

 

Eine allfällige Vereinbarung, durch die ein Geschäftsführer von jeder Mitwirkung an der Geschäftsführung ausgeschlossen würde, ist nach der Rsp von vornherein unwirksam. Auch ein - allenfalls die bloße Eigenschaft als „Strohmann“ indizierendes - auffallend geringes Entgelt entbindet den Geschäftsführer nicht von seinen gesellschaftsrechtlichen Pflichten.

 

Damit fällt aber dem Beklagten die unterbliebene Überwachung der finanziellen Lage der Gesellschaft (Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit) zur Last, sodass er auch für die ab 1. 7. 2012 getätigten Zahlungen gem § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG verantwortlich ist, gleichgültig ob er seine Organfunktion tatsächlich ausgeübt oder sich auf die Rolle eines Strohmanns beschränkt hat. Eine angebliche interne Aufgabenverteilung zwischen dem Geschäftsführer und einem als faktischer Geschäftsführer agierenden Dritten vermag den Geschäftsführer insoweit nicht zu exkulpieren.

 

Soweit die Revision behauptet, die klagende Partei habe zum Verschulden des Beklagten kein ausreichendes Vorbringen erstattet, ist ihr entgegenzuhalten, dass die unzulässigen Zahlungen schon in der Klage detailliert aufgelistet sind und ausdrücklich vorgebracht wird, der Erstbeklagte habe diese Überweisungen geduldet.