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23.11.2015 Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob schon die Verwendung eines sog „Pensionisten- oder Behindertenfahrzeugs“ für andere Verkehrsteilnehmer bedeutet, dass es sich um einen Menschen mit offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung iSd § 3 Abs 1 StVO handelt

Allein die Benützung eines - auch als „Seniorenfahrzeug“ oder „Behindertenfahrzeug“ - bezeichneten Elektromobils macht zwar ein körperliches Gebrechen seines Benützers für andere Straßenbenützer „offensichtlich“, nicht aber auch, dass es dem Benützer des Elektromobils an der Einsicht in die Gefahren des Straßenverkehrs fehlt


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Vertrauensgrundsatz, Elektromobil, Seniorenfahrzeug, Behindertenfahrzeug
Gesetze:

 

§§ 1295 ff ABGB, § 3 StVO

 

GZ 2 Ob 56/15x [1], 21.10.2015

 

OGH: Allein die Benützung eines - auch als „Seniorenfahrzeug“ oder „Behindertenfahrzeug“ - bezeichneten Elektromobils macht zwar ein körperliches Gebrechen seines Benützers für andere Straßenbenützer „offensichtlich“, nicht aber auch, dass es dem Benützer des Elektromobils an der Einsicht in die Gefahren des Straßenverkehrs fehlt. Fahrzeuglenker, die im Straßenverkehr auf ein Elektromobil treffen, haben daher ihr Fahrverhalten danach auszurichten, dass eine Gefährdung seines Benützers auszuschließen ist. Mit Verkehrsverstößen, wie sie bei Kindern oder anderen Personen ohne Gefahreneinsicht vorkommen können, muss aber bei sonst unauffälligem Verhalten nicht gerechnet werden.