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30.11.2015 Zivilrecht

OGH: Eigentumsfreiheitsklage gem § 523 ABGB – Inanspruchnahme des Fahrzeughalters bei widerrechtlichem Abstellen seines Kfz durch Fahrzeuglenkers (eines Dritten)?

Eine Inanspruchnahme des Fahrzeughalters bedarf eines besonderen Zurechnungsgrundes; dieser kann darin liegen, dass er sich der Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers widersetzt, dass er vorhandene Möglichkeiten nicht wahrgenommen hat, eine ihm bekannte, wiederholte Störung abzustellen, oder behauptet, nichts zur Hintanhaltung weiterer Störungen unternehmen zu können bzw zu wollen


Schlagworte: Eigentumsfreiheitsklage, mittelbarer Störer, Inanspruchnahme des Fahrzeughalters bei widerrechtlichem Abstellen seines Kfz durch Fahrzeuglenkers (eines Dritten), Beweislast
Gesetze:

 

§ 523 ABGB, § 178 ZPO

 

GZ 8 Ob 105/15x [1], 29.10.2015

 

OGH: Die Eigentumsfreiheitsklage (§ 523 ABGB) kann gegen jeden gerichtet werden, der unmittelbar oder mittelbar Verantwortung für den unrechtmäßigen Eingriff in fremdes Eigentumsrecht trägt. Auch vom mittelbaren Störer - das ist jener, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die auf ihn zurückgehende, seiner Interessenwahrung dienende, aber unmittelbar von Dritten vorgenommene Störhandlung zu steuern und gegebenenfalls auch zu verhindern - kann Unterlassung und nicht bloß Einwirkung auf den unmittelbaren Störer begehrt werden, damit er seiner Pflicht entsprechend nachkommt.

 

Von einer Handlung im Interesse oder über Veranlassung des Beklagten kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.

 

Nach stRsp setzt der Halter eines Kraftfahrzeugs allein dadurch, dass er sein Fahrzeug von Dritten benützen lässt, die damit in fremden Besitz oder fremdes Eigentum eingreifen, noch keine Handlung, die als unmittelbare Veranlassung der Störung des fremden Eigentums angesehen werden kann und eine Eigentumsfreiheitsklage gegen ihn rechtfertigen könnte.

 

Eine Inanspruchnahme des Fahrzeughalters bedarf vielmehr eines besonderen Zurechnungsgrundes. Dieser kann darin liegen, dass er sich der Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers widersetzt, dass er vorhandene Möglichkeiten nicht wahrgenommen hat, eine ihm bekannte, wiederholte Störung abzustellen, oder behauptet, nichts zur Hintanhaltung weiterer Störungen unternehmen zu können bzw zu wollen.

 

Alle diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Entgegen den Ausführungen der Revisionsbeantwortung war es nicht Sache des Beklagten, sondern der Klägerin, alle ihren Anspruch begründenden Sachverhaltselemente zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Dass der Beklagte, nachdem er erstmals durch die Klagszustellung von der Störung Kenntnis erlangt hatte, sich geweigert habe, auf seinen Vater zur Hintanhaltung weiterer Störungen einzuwirken, hat sie weder behauptet, noch das Vorbringen des Beklagten, er habe seinen Vater bereits dementsprechend ermahnt, substantiiert bestritten.